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Dies ist eine alte Version von FallHerausgabeGeliehenesBuch erstellt von ChristianeUri am 2012-05-21 10:12:16.
Fall: Pflicht zur Herausgabe eines geliehenen Buches?
A. Sachverhalt
Freundlich (F) studiert Wirtschaftsrecht im dritten Semester und hat sich gerade ein Lehrbuch zum Sachenrecht gekauft. Sein Studienkollege Schlau (S) sieht das Buch und ist darauf neidisch. Er würde sich auf die bevorstehende Prüfung mit diesem Buch gern vorbereiten, ist aber zu geizig, es zu kaufen. Deshalb fragt er F, ob er das Buch nicht leihen könnte. F geht davon aus, dass er das Buch bis zur Prüfung von S zurück bekommt. Deshalb leiht er es ohne große Umstände aus.
Im Januar möchte sich F langsam auf die Prüfungen vorbereiten, auch auf die als extrem schwierig berühmte Prüfung im Sachenrecht. Er wendet sich an S mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.
S hat das Buch allerdings bereits bis zum Anspruch aus § 985 BGB durchgearbeitet, weshalb er dem F entgegnet, dass F vielleicht Eigentümer sei. Er aber, S, sei gar nicht zur Herausgabe des Buches verpflichtet, weil er aufgrund des Leihvertrages berechtigt sei, das Buch zu besitzen.
B. Frage
Kann F von S Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?
C. Lösungshinweise
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB haben. Hierfür ist erforderlich, dass:
- F Eigentümer vom Buch ist
- S ist Besitzer
- S hat gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB
1. F ist Eigentümer vom Buch
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Im konkreten Fall könnte F das Eigentum erworben haben. Laut Sachverhalt war F der ursprüngliche Eigentümer vom Buch. Jedoch könnte F das Eigentum gem. § 929 S.1 BGB an S verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn F und S sich bezüglich der Übereignung geeinigt haben, das Buch an S übergeben wurde und F zur Verfügung berechtigt ist. F leiht dem S das Buch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass wegen der Regelung des § 598 BGB, nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge hat F das Eigentum nicht verloren und bleibt somit Eigentümer.
2. S ist Besitzer
Das Buch befindet sich bei S. Folglich ist S Besitzer.
3. S hat kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB
Problematisch könnte sein, dass S kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F geltend machen kann.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. § 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen kann, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. F leiht dem S sein Buch. Hier ist ein Leihvertrag anzunehmen. Zudem haben F und S keine Vereinbarung wegen der Rückgabe getroffen.
S hat somit ein Recht zum Besitz gem. § 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB.
D. Ergebnis
F hat keinen Herausgabeanspruch gegenüber S gem. § 985 BGB.
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