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Version [8862]

Dies ist eine alte Version von FallHerausgabeGeliehenesBuch erstellt von AnnegretMordhorst am 2010-11-28 12:16:03.

 

Fall: Pflicht zur Herausgabe eines geliehenen Buches?


A. Sachverhalt
Freundlich (F) studiert Wirtschaftsrecht im dritten Semester und hat sich gerade ein Lehrbuch zum Sachenrecht gekauft. Sein Studienkollege Schlau (S) sieht das Buch und ist darauf neidisch. Er würde sich auf die bevorstehende Prüfung mit diesem Buch gern vorbereiten, ist aber zu geizig, es zu kaufen. Deshalb fragt er F, ob er das Buch nicht leihen könnte. F geht davon aus, dass er das Buch bis zur Prüfung von S zurück bekommt. Deshalb leiht er es ohne große Umstände aus.

Im Januar möchte sich F langsam auf die Prüfungen vorbereiten, auch auf die als extrem schwierig berühmte Prüfung im Sachenrecht. Er wendet sich an S mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.

S hat das Buch allerdings bereits bis zum Anspruch aus § 985 BGB durchgearbeitet, weshalb er dem F entgegnet, dass F vielleicht Eigentümer sei. Er aber, S, sei gar nicht zur Herausgabe des Buches verpflichtet, weil er aufgrund des Leihvertrages berechtigt sei, das Buch zu besitzen.

B. Frage
Kann F von S Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?


C. Lösungshinweise

Anspruch F gegen S nach § 985 BGB

Vorraussetzungen

1. Sache i. S. d. § 985 BGB

- gem. § 90 BGB ( + ), Lehrbuch zum Sachenrecht


Ergebnis zu 1. : ( + )

2. Anspruchsteller = Eigentümer

- Eigentum erworben ( + ), F war laut Sachverhalt ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren ( + ), liegt vor weil bei einen Leihvertrag gem. § 598 BGB
nur der Besitz § 854 BGB übergeht

Ergebnis zu 2. : ( + )

3. Anspruchsgegner = Besitzer

- unmittelbarer Besitzer ( + ), weil sich das Buch bei S befindet

Ergebnis zu 3. : ( + )

4. Kein Recht zum Besitz

- eigenes Recht gem. § 986 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB ( + ), da zwischen F und S ein Leihvertrag gem. § 598 BGB zugrunde leigt, dieser den S zum Besitz berechtigt und der S kann sich auf diesen Vertrag gegenüber den F berufen.

Ergebnis zu 4. : ( - )

D. Ergebnis : F hat keinen Anspruch gegen S gem. § 985 BGB.


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