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Fall: Rückerwerb nach Veräußerung an einen Gutgläubigen
A. Sachverhalt
Schlau (S), der eine Autoreparaturwerkstatt betreibt, soll das Fahrzeug des Rechtmäßig (R) nach einem schweren Unfall reparieren und nach Stilllegung für R erneut zulassen. S verkauft das Fahrzeug aber an den Ahnungslos (A), indem er ihm den Kfz-Brief des R vorlegt und darauf hinweist, dass mit dem Erwerb von R das Fahrzeug nur stillgelegt wurde, weshalb S als Händler nicht eingetragen ist. Das Fahrzeug wird auf A zugelassen und A benutzt es eine Woche lang.
Da das Fahrzeug aber nach der schlampigen Reparatur durch S einige Mängel aufweist, tritt A vom Vertrag zurück und verlangt von S sein Geld zurück. Nach Rückabwicklung (Rückzahlung des Geldes durch S an A und Rückgabe des Fahrzeugs an S) meldet sich R bei S und verlangt Herausgabe seines hoffentlich bereits reparierten Fahrzeugs.
S verweigert die Herausgabe, weil er das Fahrzeug gar nicht von R sondern von A erhielt.
B. Frage
Hat R gegen S Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB?
Kommen auch andere Ansprüche in Betracht?
C. Lösungshinweise
Nach der noch überwiegenden Auffassung wird im Falle des Rückerwerbs infolge der Rückabwicklung eines schuldrechtlichen Vertrages der Anwendungsbereich der §§ 932 ff BGB einschränkend ausgelegt. Die Rückabwicklung sei als eine Einheit mit dem ursprünglichen Geschäft zu betrachten. Deshalb tritt mit Rückabwicklung nur der ursprüngliche Zustand ein, ein Eigentumserwerb durch den (nichtberechtigten ursprünglich Verfügenden) ist ausgeschlossen.
Nach a. A. erwirbt der frühere auch bösgläubige Besitzer nun vom Berechtigten Eigentum, ist aber nach § 280 oder 823 zur Verschaffung des Eigentums dem früheren Eigentümer verpflichtet.
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