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Version [7109]

Dies ist eine alte Version von FallGeliehenesBuchVerkauft erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-05-21 22:10:35.

 

Fall: Geliehenes Buch verkauft


A. Sachverhalt
Studentin Freundlich (F) leiht ihrem Freund Grob (G) ein Lehrbuch zum öffentlichen Recht. Als der Studienkollege des G, Schlau (S) das Buch neugierig bei G betrachtet fragt ihn G, ob er es nicht zum Sonderpreis kaufen möchte, weil er, G, das Buch gerade für und im Namen der F verkaufen soll. Er legt also offen, dass das Buch der F gehört.

Nachdem nach kurzer Verhandlung ein Preis in Höhe von 15 EUR fest steht, nimmt S das Buch mit. Nach 4 Monaten möchte F ihr Buch zurück, G kann es jedoch nicht zurückgeben. Nach einigen ausweichenden Antworten erzählt G schließlich, dass er es an S verkauft hatte.

F überlegt nun, ob sie dem G eine Tracht Prügel verpassen oder lieber ihre Ansprüche gegen G bzw. gegen S geltend machen sollte.

B. Frage
Wie ist die Rechtslage?



C. Lösungshinweise

1. Übersicht der Anspruchsgrundlagen und Einstieg
Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt, allerdings mit einer sehr umfassenden Fragestellung ("Wie ist die Rechtslage?") eine Reihe von denkbaren, teilweise durch das Verhalten des Anspruchstellers erst bedingten Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst einmal sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
    • Ansprüche der F gegen G und
    • Ansprüche der F gegen S.
In der jeweiligen Gruppe muss dann entsprechend der üblichen Systematik aller Anspruchsgrundlagen überlegt werden, ob
    • vertragliche,
    • vertragsähnliche,
    • dingliche (sachenrechtliche),
    • deliktische oder
    • Bereicherungsansprüche
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. Die Aufgabe bestand nicht darin, alle Anspruchsgrundlagen zu finden. Es waren zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.

2. Einzelne Ansprüche

a. Ansprüche F gegen S

      • vertragliche oder ähnliche nicht möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S,
      • auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
      • auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB (bereicherungsrechtlich).


b. Ansprüche F gegen G

      • auf Rückgabe des Buches gem. § 604 Abs. 1 BGB (vertraglich) - wegen § 275 BGB offensichtlich verloren, also max. 1 Satz (-),
      • auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB - genauer zu prüfen,
      • auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB, möglicherweise über § 687 Abs. 2 BGB - genauer zu prüfen,
      • auf Schadensersatz gem. § 678 BGB i. V. m. § 687 II BGB - eventuell auch zu prüfen,
      • auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
      • auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB - genauer zu prüfen
      • auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. § 816 BGB - genauer zu prüfen.


c. Ansprüche S gegen G

      • auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - wäre denkbar, genauer zu prüfen
      • auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB - wäre denkbar, genauer zu prüfen

D. Gutachten

1. Anspruch F gegen S gem. § 985 BGB
Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies alles ist aber noch kein Prüfungsstoff.
Ergebnis zu § 985 BGB: (+)

2. Anspruch F gegen S gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem. § 814 oder 817 BGB ausgeschlossen ist.

a. Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst.
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Deshalb ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.

b. Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. § 812 Abs. 1 BGB.

c. Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.

Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.

Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.

Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. § 167 Abs. 1 BGB vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.

Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.

d. Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach § 814 bzw. 817 BGB ausgeschlossen ist.

e. Umfang des Anspruchs
Gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt.

f. Ergebnis
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 812 I 1 1. Alt. BGB.

3. Anspruch F gegen G gem. § 280 I BGB
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.

4. Anspruch F gegen G gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, die dem Willen und dem Interesse der F entsprach.

a. Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. § 677 BGB vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.

Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt ist, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.

Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.

b. Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB.

5. Anspruch F gegen G gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsanmaßung i. S. d. § 687 Abs. 2 BGB vorliegt. Durch den Verkauf des Buches für F in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, könnte G eine Handlung i. S. d. § 687 II BGB vorgenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn G ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen hat, dabei Eigengeschäftsführungswillen hatte, dazu kein Auftrag oder sonstige Berechtigung gegeben war und die handelnde Person in Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung handelte.

Zunächst müsste es sich hier um ein objektiv fremdes Geschäft handeln. Das "Verkaufen für einen anderen" ist ein objektiv fremdes Geschäft. G wollte das Buch deshalb verkaufen, weil er das Geld behalten wollte. Damit nahm er dieses Geschäft für sich vor, so dass sein Eigengeschäftsführungswille anzunehmen ist. Dazu war er weder beauftragt noch sonst berechtigt - der Leihvertrag mit F enthielt eine solche Berechtigung nicht. Dies geschah auch in Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung. Deshalb liegt insgesamt eine Geschäftsanmaßung seitens des G vor.

Demzufolge hat F gegen G die in § 681 S. 2 BGB vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.

6. Anspruch F gegen G gem. § 823 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.

Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB) der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des § 823 I BGB erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt.

Die Begehung des Delikts durch G müsste widerrechtlich sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe greifen (Tatbestandserfüllung indiziert Rechtswidrigkeit). Es sind hier keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb G widerrechtlich handelte.

Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sofern G verschuldensfähig ist, ist sein Verschulden anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. §§ 827, 828 BGB sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weshalb G verschuldensfähig ist. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.

Hinsichtlich des Umfangs ist der Anspruch auf Ausgleich des Schadens gerichtet, den F durch Besitzentzug erleidet. Kann F das Buch nicht mehr erhalten, ist dies der Wert des Buches. Ansonsten wäre es der Wert der Nutzung des Buches in der Zeit, bis F das Buch zurück erhält. Ist F in der Zwischenzeit gezwungen, ein neues Exemplar zu besorgen (z. B. wegen Prüfungsvorbereitung), dann kann sich der Anspruch auf die dadurch entstehenden Kosten erstrecken.

Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch aus § 823 I BGB hat.

7. Anspruch F gegen G gem. § 816 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. § 816 Abs. 1 BGB haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus § 816 ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.

Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Eine Verfügung ist jede Veränderung eines Rechts. G handelte in der Absicht, das Buch an S zu veräußern. Er hat auf der einen Seite den Besitz am Buch übertragen, auf der anderen Seite zielte seine Handlung darauf, Eigentum am Buch dem S einzuräumen (zumindest war die Erwartung des S so). Der Besitz ist kein Recht, sondern die tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 BGB), weshalb die Besitzübertragung keine Verfügung ist. Würde die Handlung des G einen Eigentumsübergang von F auf S zur Folge haben, wäre dies eine Rechtsübertragung und damit eine Verfügung. Damit liegt hier eine Verfügung vor, wenn das Eigentum auf S übergegangen ist.

Wie jedoch oben (Anspruch aus § 985 BGB gegen S) festgestellt wurde, war nicht nur der Kaufvertrag zwischen F und S, sondern auch die Verfügung durch G (im Namen der F) mangels Vertretungsmacht nicht wirksam, so dass bereits daran ein Anspruch aus § 816 scheitert.

Die Verfügung könnte eventuell dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. § 177 I BGB genehmigt. Nur unter dieser Bedingung kommt ein Anspruch aus § 816 I BGB in Betracht.

Die Verfügung durch G erfolgte entgeltlich, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt sind.

Hinsichtlich des Umfangs richtet sich der Anspruch von F auf Herausgabe dessen, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.

Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. § 816 I BGB hat, sofern sie die Verfügung gem. § 177 I BGB genehmigt.



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