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Fallbeispiel: Fälschung bei Berufung eines Geschäftsführers

gutachterliche Prüfung der Hauptfragen - GmbH- und allgemeines Zivilrechts

Fallfragen im Einzelnen:

A. Hauptaufgabe 1:
Ist der Gesellschafterbeschluss wirksam?
Was kann B und / oder A gegen den Beschluss unternehmen?

1. Wirksamkeit des Beschlusses
Prüfungsstruktur zur Wirksamkeit des Beschlusses einer GmbH ist hier zu finden.

Hauptproblem ist hier die Abgrenzung zwischen
    • der Anfechtbarkeit des Beschlusses im Sinne des § 243 AktG und des § 246 AktG, die zur Aufhebung dessen Wirksamkeit führen kann, auf der einen Seite und
    • der Anfechtbarkeit bzw. Wirksamkeit der Stimmabgabe; letztere stellt eine Willenserklärung dar, so dass diese normal gem. §§ 119 ff. BGB und mit der Folge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten werden kann; irrte sich in diesem Falle der A (erheblicher Identitätsirrtum ist hier in jedem Fall vertretbar), kann er seine Stimmabgabe anfechten. Damit hat er nicht für den Beschluss gestimmt, so dass dieser nicht korrekt zustandekommen ist. Und ohne Stimmen des A ist der Fehler auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht erheblich.

2. Prüfung der Anfechtbarkeit des Beschlusses i. S. d. § 243 AktG
Deshalb ist innerhalb der Frage der Anfechtbarkeit zu prüfen:
=> lag hier ein Verfahrensmangel vor? => eine rechtswidrige Beschlussfassung könnte dadurch vorliegen, weil Stimmabgabe nicht wirksam war => sofern A seine Stimmabgabe auf begründete Art und Weise gem. § 119 Abs. 1 BGB angefochten hat, dann ist seine Stimmabgabe nichtig => da er zu entsprechenden Mehrheiten bei den Beschlüssen maßgeblich beigetragen hat, war der Fehler auch relevant im Sinne des Gesellschaftsrechts (Anfechtbarkeit von Beschlüssen).

Insbesondere hier und spätestens an dieser Stelle ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)! Und im Hinblick auf die zweite Teilfrage ist festzustellen:

Um den Gesellschafterbeschluss "aus der Welt zu schaffen" muss A zwei Anfechtungsvorgänge initiierten und durchsetzen:
=> zuerst muss er unverzüglich eine Anfechtung i. S. d. § 143 BGB erklären (unter Berufung auf § 119 I BGB)
=> anschließend muss im wege einer Anfechtungsklage der Mangel der Stimmabgabe i. S. d. § 47 GmbHG (da nach § 142 I BGB nichtig) geltend gemacht werden.


B. Hauptaufgabe 2:
Kann N von der I-GmbH Übereignung des Grundstücks verlangen?

Im Falle dieser gewöhnlichen, zivilrechtlichen Fragestellung, ist die Anspruchsgrundlage leicht zu finden. Der Prüfungsaufbau ist hingegen wie bei jeder Fallkonstellation mit einem Vertretungsproblem (GF = Organ einer juristischen Person = Vertreter kraft Gesetzes) zu verstehen:

1. Anspruch auf Übereignung und Übergabe gem. § 433 Abs. 1 BGB
Hauptproblem: ordnungsgemäße Vertretung durch F mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft?
§ 35 Abs. 1 GmbHG und § 177 Abs. 1 BGB

für Vertragsschluss relevant
a. Eigene WE des F
F tritt nicht als Bote auf, er gibt eine eigene WE ab, § 164 Abs. 1 BGB.

b. Im Namen der I-GmbH
F handelte explizit (Verkauf des Grundstücks der I-GmbH an N) im Namen der I-GmbH.

für Wirksamkeit relevant - § 177 Abs. 1 BGB
c. Vertretungsmacht des F

(1) da Organ der GmbH, § 35 Abs. 1 GmbHG = organschaftliche Vertretungsmacht
Damit wäre F kraft Gesetzes ermächtigt.
Voraussetzungen dafür sind:
        • Befähigung zur Geschäftsführerstellung (§ 6 Abs. 2 und 3 GmbHG) (+)
        • wirksame Bestellung zum Geschäftsführer (§§ 46 Nr. 5, 47 I GmbHG) ? (-)
Wirkung der Eintragung?
        • Eintragung des F als Geschäftsführer im Handelsregister lediglich deklaratorische, keine konstitutive Wirkung!
Zwischenergebnis: keine organschaftliche Vertretungsmacht.
Dies schließt allerdings eine Vollmacht kraft Rechtsgeschäfts nicht aus!

(2) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Sei es als Prokura (§§ 46 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) oder allgemein gem. § 167 BGB.

Ungeachtet aller gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 46 Nr. 7 GmbHG) wäre dies möglich - allerdings nur, wenn die Bestellung / Ermächtigung durch eine ebenfalls bevollmächtigte Person erfolgte! Hier handelte C, der keine Funktionen und auch keine konkreten Geschäfte durchführen sollte. Gesellschafter vertritt die GmbH nicht.

Blankounterschrift?
Als rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung denkbar, aber nur für den Fall, den der GF auch vorgesehen hat - ein Krankheitsfall liegt nicht vor! Wenn VM gegeben, dann jedenfalls überschritten!

(3) Vertretungsmacht wegen Publizität des Handelsregisters, § 15 Abs. 3 HGB
Rechtsschein wegen Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 3 HGB - Voraussetzungen:

(a) eintragungspflichtige Tatsache
gem. § 39 Abs. 1 GmbHG ja (+)

(b) Tatsache bekannt gemacht im HR => erfolgt! (+)

(c) Bekanntmachung unrichtig
wichtig nicht, ob Eintragung und Bekanntmachung übereinstimmen, sondern ob Bekanntmachung mit der wirklich Sach- und Rechtslage übereinstimmt;
hier: F sei GF - das trifft aber nicht zu!
Bekanntmachung also unrichtig (+)

(c) keine Kenntnis des anderen
(auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme)
im Hinblick auf N nicht festzustellen
(+)

Problem in der Literatur und Rechtsprechung:
(d) Veranlassung durch die GmbH?
=> ist dies überhaupt Voraussetzung in § 15 HGB? - Wortlaut "in dessen Angelegenheit"?
=> jedenfalls dann irrelevant, wenn eine Veranlassung gegeben
=> ganz ohne Veranlassung Rechtsschein geht zu weit...
=> andere Lösung über § 179 BGB möglich
=> also Voraussetzung wichtig, wenn gar keine Veranlassung durch GmbH
=> Blankounterschrift kann aber Veranlassung sein!
=> aber im Schreibtisch eingeschlossen und niemandem in die Hand gedrückt = keine Veranlassung!
(-)

Ergebnis zu § 15 HGB: keine Rechtsscheinhaftung in diesem Fall!

Vertretungsmacht F (-)

d. Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB auch keine (-)

Ergebnis zu § 433 I BGB: Anspruch nicht gegeben!

2. Anspruch auf Schadensersatz / Erfüllung gem. § 179 Abs. 1 BGB
(+) Da Grundstück nicht übereignet werden kann - SE im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse gegen GF F!


C. Hauptaufgabe 3:
Kann B in diesem Fall Übereignung des Grundstücks verlangen?

Das Hauptproblem ist dabei der Umfang der Vertretungsmacht, wenn ein Gesellschafterbeschluss fehlt. Vgl. zu dieser Frage folgenden Prüfungsaufbau.
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