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Version [35925]

Dies ist eine alte Version von FallErfolgloserSchuhkauf erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-01-14 16:30:22.

 

Fall: Erfolgloser Schuhkauf



A. Sachverhalt

Die 23 jährige L ist mit ihrer Freundin M in der Stadt schoppen. Beim Vorbeilaufen am Schuhgeschäft des G sieht L ein Paar Schuhe der Marke „Luxus Plus“ für 400 €. Bevor sich L in das Geschäft des G begibt meint M zu ihr, dass sie diese Schuhe im Internet wohl billiger bekommt. Diesem Rat folgt L und sucht, als sie wieder zu Hause ist, nach den Schuhen der Marke „Luxus Plus“. Diese findet L auf der Internetseite Schuhkauf.de zum Preis von 350 €. Betreiber dieser Seite und zugleich Verkäufer der Schuhe ist F. Woraufhin L sofort F eine Nachricht schreibt, dass Sie die Schuhe gerne für 350 € kaufen möchte.

Als F die Nachricht von L liest, muss dieser ihr leider mitteilen, dass er die Schuhe bereits an P verkauft hat und bis jetzt vergessen hat, die Anzeige von der Internetseite zu entfernen.

L ist dennoch der festen Meinung, dass zwischen ihr und F ein Vertrag zustande gekommen sei, weil es sich, nach Ansicht von L beim Schalten der Anzeige durch F um ein Angebot handelt und sie dieses doch angenommen hat.


B. Frage: Ist zwischen L und F ein Vertrag zustande gekommen?


C. Lösungshinweise

Zwischen F und L könnte ein Vetrag zustande gekommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Angebot gem. § 145 BGB vorliegt, dieses gem. § 147 f. BGB angenommen wurde.Zudem ist erforderlich, dass die Annahme nach § 146 BGB zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem das Angebot noch bindend war und diese inhaltlich uebereinstimmen.

1. Angebot

a. Angebot des F

Im vorliegenden Fall könnte seitens F ein Angebot vorliegen, indem dieser auf der Webseite Schuhkauf.de seine Schuhe zum Verkauf inseriert. Dies ist dann der Fall, wenn F eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt eines Antrags gegenüber L abgegeben hat und diese der L ohne zwichenzeitlichen Widerruf zugegangen ist. Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese einen Antrag gem. § 145 BGB zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn F den Kauf der Schuhe konkret gegenüber der L so angetragen hat, dass das Zustandekommen des Vertrages lediglich vom Einverständnis der L abhängt. F schaltet das Inserat für den Verkauf der Schuhe auf einer Internetseite.Dieses richtet sich an mehrere Personen und nicht direkt an die L. Demzufolge liegt seitens F keine Willenerklärung mit dem Inhalt eines Antrags gem. § 145 BGB vor.



b. Angebot der L

2. Annahme des F

D. Ergebnis




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