Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallEingesperrterLKW
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallEingesperrterLKW

Version [7558]

Dies ist eine alte Version von FallEingesperrterLKW erstellt von AnnegretMordhorst am 2010-06-14 22:20:14.

 

Fall: Der eingesperrte Lkw


A. Sachverhalt
Auf einer kleinen Insel zwischen zwei Kanälen und einem Fluss befindet sich ein Baubetrieb. Darin werden unter anderem Baustoffe für die nächsten Bauprojekte gelagert, die durch das betreibende Unternehmen realisiert werden. Das Gelände ist ausschließlich über eine kleine, jedoch für Schwertransporte befahrbare Brücke über dem Fluss erreichbar.

Eine der Baustofflieferungen wird durch einen Lkw des Transportunternehmens Brummi (B) durchgeführt. Als die Baustoffe vom Lkw des B entladen werden, kommt es an der Brücke zu einem Unfall. Bei den Arbeiten zur Befestigung der Staudämme, welche durch das Unternehmen Katastrophe (K) ausgeführt werden, beschädigt eines der eingesetzten Kettenfahrzeuge tragende Elemente der Brücke, infolgedessen die Brücke einstürzt und für einen Monat nicht befahrbar ist.

In dieser Zeit kann B seinen Lkw nicht benutzen, ihm entgeht ein Umsatz in Höhe von 40.000 EUR.

B. Frage
Kann B von K Ersatz des Schadens verlangen?

Lösungshinweise :

Anspruch B gegen K nach § 823 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch müsste den Grunde nach erworeben sein.

1. Tatbestand:
- Handlung seitens K (+), da die Fahrzeuge der Baufirma tragende Elemente der Brücke beschädigen. ( positives Tun )
- Rechtsgutverletzung von B (+) da, durch die Beschädigung der tragenden Elemente kann B seine LKW,diese befinden sich auf der Insel, sein
Eigentum nicht mehr benutzen. (Behinderung des Gebrauchs)

- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung seitens K kein Schaden bei B eingetrten ist ( äqualente Kausalität)
der Schaden in Form des entgangen Umsatzes bei B ist auch adäquat kausal ( gewöhnlich)
vom Schutzzweck der Norm erfasst

Ergebnis zu 1. (+)

2. Rechtswidrigkeit :gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr nach §227 BGB, Notstand nach §228 BGB oder eine
Einwilligung seitens B vorliegt.

Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von K rechtswidrig war.

Ergebnis zu 2.: (+)



3. Verschulden:
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 BGB oder § 828 BGB ausgeschlossen ist und K eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach § 276 BGB ergibt.

Ergebnis zu 3. : (+)


C. Ergebnis B hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen K nach §823 Abs.1 BGB.


D. Fallabwandlung 1
Wie ist der Fall zu bewerten, wenn das Unternehmen, das die Brücke zerstört hat, im Auftrag der Gemeinde gehandelt hatte?

E. Fallabwandlung 2
Wie ist der Fall zu bewerten, wenn B den Schaden dadurch erleidet, dass er die Baustoffe infolge der zerstörten Brücke nicht anliefern kann und sein Lkw sich außerhalb der Insel befindet?









CategoryFallsammlungWIPR
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki