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Version [31813]

Dies ist eine alte Version von FallDerVerrueckteSchrank2 erstellt von MartinEbert am 2013-06-20 15:33:48.

 

FALL 7 Der verrückte Schrank Teil 2


Thema: Sachmängel Leistungsstörungsrecht [Unerlaubte Handlung]]


Wie bereits in Fall 6 sind B und S auf der Suche nach einem Schrank. Auch hier soll es das Tinkerbell-Modell werden und auch hier geben sich die beiden eine Woche Bedenkzeit, bis B den Schrank dann letztendlich kauft.
B holt den Schrank aber nicht selbst ab und baut ihn auch nicht selbst auf. Dieses Mal lässt er den Schrank durch Smörebrödd und deren Mitarbeiter anliefern und aufbauen. Die Mitarbeiter von Smörebrödd kommen auch fristgerecht zum verabredeten Termin.
Beim ersten Gang vom Erdgeschoss in die 2. Etage, in der die neue Wohnung von B und S liegt, passiert nichts. Als die Mitarbeiter beim zweiten Gang erneut Material des Schranks nach oben tragen, rammen sie mit voller Wucht den Türrahmen der Eingangstür von Bs Wohnung. Es entstehen dabei eine große Schramme und eine Delle, die einen Schaden in Höhe von 180 Euro ausmachen.
Darüber hinaus trägt auch das Material des Schranks aufgrund der Kollision einen Schaden davon. Nach dem Aufbau ist sichtlich erkennbar, dass die obere Querverstrebung eine Delle hat, die nach unten ausgeprägt ist und ein Öffnen der Schranktür massiv erschwert.

Wie ist die Rechtslage bezüglich B?
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