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Fallbeispiel 2 – Tennis mit Boris
Sachverhalt:
Rechtsstudent Sportlich (S) trainiert ehrenamtlich die Frauentennismannschaft in Schmalkalden. Da die lieben Damen öfters die Bälle ins Jenseits befördern, muss S dringend für Nachschub sorgen. S kauft daher am 15.05. im Sportladen des Arnold (A) 100 Tennisbälle des Typs „Boris" für 400 EUR. A teilt dem S mit, dass die 100 Bälle erst von ihm bestellt werden müssten, da sich nur noch ein Einziger davon bei ihm im Laden als Ausstellungsstück befände. S will die Tennisbälle abholen, sobald er von A benachrichtigt wird und dann den Kaufpreis zahlen. Am 10.06. wirft A eine an S adressierte Postkarte in den Postkasten, mit der er S benachrichtigt, dass er die eingetroffenen Tennisbälle ausgesondert habe und der S diese abholen könne. Die Karte erreicht den S jedoch nicht, da sie auf dem Postweg verloren geht. Als S am 20.06. bei A anruft und fragt wann er die Tennisbälle abholen könne, muss er erfahren, dass die ausgesonderten Tennisbälle bei einem Brand im Lager des A am 18.06. vollständig vernichtet wurden. S möchte aber unbedingt 100 neue Tennisbälle von A haben.
Frage:
Hat S gegen A einen Anspruch auf Übereignung 100 neuer Tennisbälle Typ „Boris"?
Fallabwandlung:
Ausgangsfall wie oben, aber am 15.05. bezahlt S an A den Kaufpreis in Höhe von
400 EUR. Die Parteien vereinbaren, dass A am 17.06. die 100 Tennisbälle an S liefern
soll. Am vereinbarten Tag erscheint der A jedoch nicht bei S. Die Bälle werden wie
im Ausgangsfall durch einen Brand am 18.06. vernichtet.
Frage:
Hat S gegen A einen Anspruch auf Übereignung 100 neuer Tennisbälle Typ „Boris"?
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CategoryWIPR2Faelle
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