Version [2537]
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Fallbeispiel: Der schwedische Makler
A. Sachverhalt
Der schwedische Grundstücksmakler A hat Familie in Stralsund und besucht sie öfter. Dabei beobachtet er, dass viele Investoren aus Skandinavien Grundstücke an der Ostseeküste erwerben, die auch seine Kunden in Schweden sein könnten. Er spricht einige Eigentümer in Stralsund an und nimmt ihre Immobilien in sein Angebot in Schweden an. Mit der Zeit inseriert er aber auch in Deutschland für deutsche Kunden.
Die örtliche Ordnungsbehörde in Stralsund fordert A auf, seine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO vorzulegen. A verweist sie jedoch nur auf sein in Schweden ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe. Daraufhin ergeht gegen A ein Bußgeldbescheid auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO.
A erhebt erfolglos Widerspruch und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht erhebt er den Vorwurf, dass mit dem Bußgeldbescheid Vorschriften des EGV, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit verletzt wurden, was das Gericht jedoch unbeeindruckt lässt. Nach Abweisung seiner Klage in letzter Instanz fragt A, ob er eine derartige Missachtung der Dienstleistungsfreiheit dulden muss und wie er sich dagegen wehren könnte.
Frage: Was ist dem A zu raten?
B. Lösungsskizze
A könnte sich auf Art. 49 ff. EGV berufen, wonach innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Dienstleistungsfreiheit herrscht. Da der Rechtsweg vor deutschen Gerichten jedoch erschöpft ist und A keinen Rechtsschutz vor dem EuGH erlangen kann, kommt ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr in Betracht. Es ist im vorliegenden Fall aber festzustellen, dass nach Art. 234 III EGV die deutschen Gerichte verpflichtet sind, spätestens in der letzten Instanz eventuelle Zweifel in der Anwendung des EGV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist hier das deutsche Gericht möglicherweise nicht nachgekommen.
Damit könnte A geltend machen, dass die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof zu Unrecht unterlassen wurde. Darin könnte ein Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG vorliegen, wogegen dem A eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I 4a) GG zusteht.
1. Schutzbereich des Art. 101 I 2 GG
- in persönlicher Hinsicht ist A als natürliche Person geschützt
- in sachlicher Hinsicht ist hier die Frage betroffen, ob eine Vorlage an den EuGH zurecht unterlassen wurde, also ob der EuGH als gesetzlicher Richter anzurufen war; der EuGH ist gesetzlich eingerichtet (Zustimmungsgesetze zu EG-Gründungsverträgen), unabhängig und als Richter anzusehen, weil er Fragen des EG-Rechts verbindlich interpretiert; also ist EuGH gesetzlicher Richter;
2. Eingriff
Möglich als:
- Unterlassen der Legislative (kein gesetzlicher Richter bestimmt bzw. kein verfassungsrechtlich korrekt statuierter Richter festgelegt)
- Verletzung durch Judikative, indem der falsche Richter entscheidet bzw. der richtige nicht entscheiden kann
Hier kommt der zweite Fall in Betracht - mit der Unterlassung der Vorlage zu einer Frage des EGV verstößt das deutsche Gericht gegen Vorlagepflicht. Damit kann der gesetzlich vorgesehene Richter nicht entscheiden - das deutsche Gericht darf nicht in Zweifelsfragen des EGV entscheiden (so auch das Bundesverfassungsgericht).
Eventuelle Zweifel können sich im Hinblick auf die "offensichtliche" Missachtung der Vorlagepflicht ergeben, weil der Sachverhalt etwas wenige Anhaltspunkte liefert. Der Hinweis jedoch, dass A sich bereits auf das EG-Recht berufen hat, deutet darauf hin, dass eine Auseinandersetzung mit dem EGV notwendig war.
3. Ergebnis
Ein Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG ist anzunehmen, eine eventuelle Verfassungsbeschwerde des A wäre begründet.
Eine ordnungsgemäße Prüfung würde möglicherweise auch die Prüfung von Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erfordern.
Vgl. BVerfGE 75, 223 (Kloppenburg).
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