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aktuelles Dokument: EroeffnungInsolvenzverfahren
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Version [20442]

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Zulässigkeit des Insolvenzantrags



Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens


1) Zuständigkeit des Gerichts (§§ 2, 3 InsO)

2) Antragsrecht des Antragsstellers (§§ 13 I 2, 15 InsO)

3) Parteifähigkeit des Antragsstellers (§ 4 InsO i.V.m. § 50 ZPO)

4) Prozessfähigkeit des Antragsstellers bzw. ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung ( § 4 InsO i.V.m. §§ 51 ff. ZPO)

5) Bei Gläubigerantrag: Glaubhaftmachung von Forderung, Eröffnungsgrund sowie rechtliches Interesse (§ 14 InsO)

6) Bei Schuldnerantrag: Mitteilung von Tatsachen über wesentliche Merkmale eines Eröffnungsgrundes (laut BGH)

7) Bei Schuldnerantrag über Vermögen einer juristischen Person bzw. Gesellschaft, der nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird: Glaubhaftmachung von Eröffnungsgrund (§ 15 II,III InsO)

8) Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§§ 11, 12 InsO)

9) Keine unzulässige Verfahrenswahl (Regel- statt Kleinverfahren, Klein- statt Regelverfahren)

10) Keine Bedingung oder Befristung des Antrags als Prozesshandlung



MERKE: Die Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags ist eine interne, vorbereitende Prüfungstätigkeit des Insolvenzrichters. Fehlt eine der Voraussetzungen, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragssteller steht gegen die Zurückweisung die sofortige Beschwerde zu, §§ 34 I, 6 InsO, §567 ZPO.



1) Welches Gericht ist zuständig? Woraus ergibt sich die Zuständigkeit?


X ist Arbeitnehmer und lebt in Meiningen. --> AG Meiningen, §§ 2 I, 3 I 1, 4 InsO i.V.m. § 13 ZPO

Y ist eine wirtschaftlich nicht mehr aktive AG mit Sitz in Schmalkalden. --> AG Meiningen, §§ 2 I, 3 I 1, 4 InsO i.V.m. § 17 I ZPO

Z ist Kaufmann. Z lebt in Würzburg und arbeitet in Meiningen. --> AG Meiningen, §§ 2 I, 3 I 2 InsO


(Sehr ausführlicher) Formulierungsvorschlag :
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens müsste beim zuständigen Gericht eingegangen sein. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 2, 3 InsO. Gemäß § 2 I InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. X stellt den Antrag beim Amtsgericht Meiningen. Im Bezirk des Amtsgerichts Meiningen liegt das Landgericht Meiningen. Sachlich ist das Amtsgericht Meiningen mithin zuständig. Es müsste zudem auch örtlich zuständig sein. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 3 I 1 InsO. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, § 3 I 2 InsO. X lebt und arbeitet in Meiningen. X geht keiner selbstständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit nach, sodass § 3 I 2 InsO keine Anwendung findet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit gemäß § 3 I 1 InsO nach dem allgemeinen Gerichtsstand des X. Die Insolvenzordnung sagt nichts darüber aus, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Allerdings ist in einem solchen Fall gemäß § 4 InsO die Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar. In den §§ 12-17 ZPO stehen Regelungen zum allgemeinen Gerichtsstand. Gemäß § 13 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz einer Person bestimmt. X wohnt in Meiningen, mithin ist das Amtsgericht Meiningen auch örtlich zuständig. Der Antrag ist folglich beim zuständigen Gericht eingegangen.

Ist die Zuständigkeit völlig unproblematisch und gibt es in der Klausur an anderen Stellen Probleme, solltet ihr hier verkürzt schreiben: Das Amtsgericht Meiningen müsste vorliegend sachlich und örtlich zuständig sein. Im Bezirk des Amtsgerichts liegt das Landgericht Meiningen, sodass die sachliche Zuständigkeit gemäß § 2 I InsO gegeben ist. Für X als Verbraucher richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach seinem allgemeinen Gerichtsstand, §§ 3 I 1, 4 InsO i.V.m. § 13 ZPO, mithin nach seinem Wohnsitz. X lebt in Meiningen, sodass das Amtsgericht Meiningen auch örtlich zuständig ist.
Beachte: Zuständig war vorliegend in allen 3 Fällen das AG Meiningen. Die Herleitung war jedoch immer eine andere! Deshalb ist es sehr wichtig die oben angegeben §§ zu benennen!



2) Haben X, Y und Z ein Antragsrecht?

X ist pleite und schuldet dem Lieferanten Y 5000 Euro.--> (+), § 13 I 2 Alt. 2 InsO
Y wartet schon seit Monaten auf die Zahlung der X. --> (+), § 13 I 2 Alt. 1 InsO
Der persönlich haftende Gesellschafter Z der X-OHG möchte, dass X keine Schulden mehr hat. --> (+), § 15 I 1 InsO



3) Sind A, B und C partei- und prozessfähige Antragssteller?

A ist 16 Jahre alt.
A ist rechtsfähig und somit parteifähig, § 4 InsO i.V.m. § 50 I ZPO i.V.m. § 1 BGB.
A selbst ist nicht prozessfähig, kann sich aber durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, § 4 InsO i.V.m. §§ 51 I, 52 I ZPO i.V.m. §§ 1626, 1629 BGB.



B ist eine GbR.
B ist nach gefestigter Rechtsprechung teilrechtsfähig und somit parteifähig i.S.d. § 50 I ZPO.
B selbst ist nicht prozessfähig, kann sich aber durch ihre Gesellschafter vertreten lassen, § 4 InsO i.V.m. §§ 51 I ZPO i.V.m. §§ 709, 710, 714 BGB.



C ist eine GmbH.
C ist rechtsfähig und somit parteifähig, § 4 InsO i.V.m. § 50 I ZPO i.V.m. § 13 I
GmbHG.
C selbst ist nicht prozessfähig, kann sich aber durch die Geschäftsführer vertreten lassen, § 35 I GmbHG.




4) Welche Eröffnungsgründe gibt es für ein Insolvenzverfahren? Welche Antragssteller können sich auf welche Eröffnungsgründe berufen?

--> § 16 InsO


a) § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit
• Allgemeiner Eröffnungsgrund = Alle zulässigen Antragssteller können sich auf diesen Eröffnungsgrund berufen.
• Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, vgl. § 17 II 1 InsO.
• Stellt der Schuldner die Zahlungen ein, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, vgl. § 17 II 2 InsO. Diese gesetzliche Vermutung indiziert die Zahlungsfähigkeit.
• Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung, bei welcher ein nur kurzfristiger Geldmangel (etwa 3 Wochen) umgehend durch Kreditaufnahme behoben werden kann.
• Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird dadurch beseitigt, dass die Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen werden.


b) § 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit
• Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, § 18 II InsO. Es handelt sich also um eine Prognose.
• Erfasst werden neben den noch nicht fälligen Verbindlichkeiten auch die noch nicht begründeten Verbindlichkeiten, deren Entstehung voraussehbar ist.
• Norm dient dazu, schon im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise auf das Insolvenzverfahren hinzuwirken, um die Chancen einer Sanierung zu erhöhen.
• NUR der SCHULDNER kann sich auf diesen Eröffnungsgrund berufen, § 18 I InsO. Grund dafür ist, dass der Gläubiger nicht die Möglichkeit haben soll den Schuldner im Vorfeld durch einen Antrag unter Druck zu setzen.
• Bei Gesellschaften muss der Antrag entweder von allen Mitgliedern der Vertretungsorgane oder allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt werden oder der Antragssteller muss jedenfalls vertretungsberechtigt sein, vgl. § 18 III InsO.


c) § 19 InsO Überschuldung
• Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, § 19 II InsO. Überschuldung liegt also vor, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen.
• Auf den Eröffnungsgrund können sich gemäß § 19 I InsO juristische Personen berufen. Daneben ist die Überschuldung auch beim Nachlass ein Eröffnungsgrund, §§ 19 I, 320 S.1 InsO. Gemäß der Fassung der Norm ab dem 1.1.2014 gilt zudem der Eröffnungsgrund auch für die GmbH & Co KG, § 19 III i.V.m. § 11 II Nr.1 InsO.
• Bei der Ermittlung des Vermögens ist der wirkliche Wert zu berücksichtigen.
• Der Eröffnungsgrund hat keine große Bedeutung, da der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit daneben besteht.



Glaubhaftmachung von Forderung, Eröffnungsgrund sowie rechtlichen Interesses erforderlich (§ 14 I InsO)
D möchte den zahlungsunwilligen, aber solventen Schuldner X (geschuldet sind 20 Euro) unter Druck setzen. Rechtliches Interesse fehlt nicht schon bei geringen Forderungen, denn dies würde zu einer Benachteiligung der kleinen und häufig wirtschaftlich schwächeren Gläubiger führen. Aber: Rechtliches Interesse fehlt bei missbräuchlichen Zwecken wie dem „unter Druck setzen“ wollen. Daher Zulässigkeit (-).

E hat gegen X aus einem Kaufvertrag noch einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4000 Euro. Lieferschein und Rechnung kann er aber nicht mehr finden. Das Gericht muss sich davon überzeugen können, dass für die Forderung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Die Glaubhaftmachung geschieht durch präsente Beweismittel: Lieferscheine, Rechnungen, schriftliche Zeugenaussagen, hier (-), aber: im Übrigen durch eidesstattliche Versicherung § 4 InsO i.V.m. § 294 ZPO.

F hat gegen X seit 2 Monaten einen fälligen Anspruch in Höhe von 2000 Euro. Dies kann er auch beweisen. Statt eine Mahnung an X zu schreiben möchte er sofort einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, da er über mehrere Ecken gehört hat, dass X pleite ist. Das Gericht muss sich davon überzeugen können, dass für den Eröffnungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Die Glaubhaftmachung geschieht durch präsente Beweismittel: Registerauszüge, Vollstreckungsprotokolle, schriftliche Zeugenaussagen, hier (-).



6) Was ist ein Klein-, was ist ein Regelverfahren? Wann kommt welches Verfahren zur Anwendung?

Regelverfahren: (Unternehmens-)Insolvenzverfahren
• Regelverfahren: Masseverwertung und -verteilung nach gesetzlichen Vorschriften
• Insolvenzplanverfahren: Masseverwertung und -verteilung entsprechend der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner
Kleinverfahren: Verbraucherinsolvenzverfahren, §§ 304 – 314
1) Außergerichtlicher Versuch einvernehmlicher Schuldenbereinigung
2) Gerichtlich moderierter Versuch einvernehmlicher Schuldenbereinigung
3) Vereinfachtes Insolvenzverfahren
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