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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Anlagenbegriff bei PV
C. Zusammenfassungstatbestä...
1. Zusammenfassungsanforder...
2. Zusammenfassungstatbesta...
a. 2 km Luftlinie
b. innerhalb derselben Geme...
c. innerhalb von 24 aufeina...
d. § 24 Abs. 2 EEG und der ...
3. Zusammenfassungstatbesta...
D. Anwendungsfälle der Zusa...
1. Zusammenfassungstatbestä...
a. Die 750 kWp- Grenze für ...
b. Bestimmung der 10 MW-Gre...
c. Bedeutung bei den Anford...
d. Befreiung von der EEG-Um...
2. Zusammenfassungstatbesta...
E. Fallbeispiel: Anspruch a...
B. Anlagenbegriff bei PV
C. Zusammenfassungstatbestä...
1. Zusammenfassungsanforder...
2. Zusammenfassungstatbesta...
a. 2 km Luftlinie
b. innerhalb derselben Geme...
c. innerhalb von 24 aufeina...
d. § 24 Abs. 2 EEG und der ...
3. Zusammenfassungstatbesta...
D. Anwendungsfälle der Zusa...
1. Zusammenfassungstatbestä...
a. Die 750 kWp- Grenze für ...
b. Bestimmung der 10 MW-Gre...
c. Bedeutung bei den Anford...
d. Befreiung von der EEG-Um...
2. Zusammenfassungstatbesta...
E. Fallbeispiel: Anspruch a...
Zusammenfassung von PV-Anlagen/Solaranlagen
A. Einleitung
Trotz den zahlreichen EEG-Novellen haben die Rechtsfragen bei der Zusammenfassung von PV-Anlagen nicht an Bedeutung verloren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vergütungshöhe von der installierten Leistung der PV-Anlage abhängig ist. Auch kommt dieser Frage in der Praxis immer mehr Bedeutung zu. Diese Relevanz ergibt sich daraus, dass Unternehmen nicht selten neben einer PV-Anlage noch eine Weitere errichten und die höhere Vergütung für beide PV-Anlagen begehren.
Beispiel: Unternehmen A errichtet auf dem Gebäude A eine PV-Anlage und auf dem Gebäude B, welches auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude A liegt, mit einer installierten Leistung von 50 kW (PV 1) und 45 kW (PV 2). Nach § 48 Abs. 2 Nr.2 und 3 EEG könnte A für die PV 1 für die ersten 40 kW 12, 36 ct./kWh und für die restlichen 10 kW 11,09 ct./kWh und bei der PV 2 für die ersten 40 kW 12, 36 ct./kWh und für die restlichen 5 kW 11,09 ct./kWh verlangen.
Gerade dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auslegung der rechtlichen Anforderungen an einer vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV-Anlagen zum Zweck der Verhinderung eines Anlagensplittings nicht ergiebig ist, hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Clearingstelle EEG bereits unter Geltung der früheren EEG-Fassungen mit der Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung bei PV-Anlagen beschäftigten musste, vgl. Empfehlung 2008/49. Auch die Literatur musste sich mit dieser Frage immer wieder auseinander setzen, bspw. Aufsatz von Rechtsanwältin Viktoria Dilken, 1 + 1 = 1 – Dauerbrenner Anlagenzusammenfassung von Photovoltaik-Anlagen, IR 2013, 33 und Sebastian Lovens, Anlagenzusammenfassung und Anlagenbegriff nach dem EEG 2009, ZUR 2010 Heft 6, S. 291.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Fragen:
- Wann handelt es sich bei nebeneinander errichteten PV-Anlagen bereits um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG?
- Unter welchen rechtlichen Bedingungen sind mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen? und
- Wann erlangen die Zusammenfassungsanforderungen praktische Relevanz?
Diesen Fragen folgt abschließend ein Fallbeispiel. In diesem wird der Anspruch auf Einsspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG behandelt. Vor allem werden die Prüfungspunkte näher beleuchtet, bei denen eine vergütungsrechtliche wie auch größenseitige Zusammenfassung nach § 24 Abs. 1 S. 1 EEG zu berücksichtigen ist.
B. Anlagenbegriff bei PV
Ebenso wie der frühere § 3 EEG2009 und der § 5 EEG2014 gilt gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 jedes Modul als eine eigenständige Anlage. Dieses enge Begriffsverständnis wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung bzw. beim Wechsel von Photovoltaikmodulen wegen Diebstahl oder bei technischen Defekten bestätigt hat. Auch war dieses Verständnis herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung. [1]
Dieses Verständnis änderte sich in der Rechtsprechung erst mit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14. In diesem Urteil entschied der BGH abweichend vom § 3 Nr. 1 EEG, dass nicht das einzelne Solarmodul als Anlage angesehen werden dürfte, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Anlagenbegriff seit dem EEG 2009 weit zu interpretieren sei.[2]
Gerade vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass in der jetzigen Nr. 1 des § 3 EEG an dem engen Verständnis, dass bereits das jeweilige Solarmodul eine Anlage darstellt, festgehalten wird. Auch dürfte aufgrund des unterschiedlichen Begriffsverständnisses die zukünftige Rechtsanwendung, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht einfacher werden. Insofern kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, welcher Anlagenbegriff nun anzuwenden ist. Nach dem Votum 2015/44, in dem die Clearingstelle EEG zu entscheiden hatte ob zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind, entschied diese, dass bis zum 31.12.2015 der weite Anlagenbegriff des BGH anzuwenden ist und danach der Modulbegriff des § 3 Nr. 1 EEG.[3]
C. Zusammenfassungstatbestände für PV
Damit einer der unten aufgeführten Zusammenfassungstatbestände überhaupt zur Anwendung kommt, muss es sich um mehrere PV-Anlagen handeln. Folglich muss in diesem Zusammenhang immer vorab geklärt werden, ob es sich bei den mehrere PV-Anlagen nicht um eine Gesamtanlage gem. § 3 Nr. 1 1. Halbs. EEG 2017 handelt, hierzu Punkt B..
Erst wenn sich hierbei herausstellt, dass es sich nicht um eine Gesamtanlage handelt, sind die Voraussetzungen der folgenden Zusammenfassungstatbestände zu prüfen. Im Einzelnen zählen hierzu der:
- vergütungsrechtliche oder größenseitige Zusammenfassungstatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG
- größenseitigeZusammenfassungstatbestand des § 24 Abs. 2 EEG sowie
- größenseitigeZusammenfassungstatbestand gem. § 9 Abs. 3 EEG
Im Weiteren werden die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Zusammenfassungstatbestände näher vorgestellt.
1. Zusammenfassungsanforderungen des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG
Entsprechend § 24 Abs. 1 S. 1 EEG sind mehrere Anlagen zur Ermittlung der Vergütungshöhe zusammen zu fassen, wenn:
- sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Mehr zu den einzelnen Kriterien und deren Vorliegen wurde bereits im Artikel zur Anlage i.S.d. EEG erläutert. Diesen finden Sie hier.
In Bezug auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen ist die Anforderung auf demselben Grundstück von entscheidender Bedeutung. Hierbei stellt sicht die Frage, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Das EEG enthält keine eigene Begriffsbestimmung zum Grundstück. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage auf den zivilrechtlichen Begriff abzustellen. Demnach ist ein Grundstück grundsätzlich das gebuchte Grundstück, d. h. ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts u. a. unter einer bestimmten Nummer eingetragen ist. Dies entspricht dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dient auch der Clearingstelle EEG als Anknüpfungspunkt in irre Empfehlung 2008/49. Stellenweise wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ergänzend herangezogen. Dies erfolgt zum einem dann, wenn ansonsten ein extremes oder gröbliches verfehltes Bewertungsergebnis die Folge ist. Zum anderen wird der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch dann herangezogen, wenn sonst der Regelungszweck des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nicht berücksichtigt wird. [4]
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung reicht der § 24 Abs. 1 S. 1 EEG in seinem Anwendungsbereich weiter als der frühere § 32 EEG2014. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass von § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nunmehr auch mehrere PV-Anlagen zusammenzufassen sind, wenn sie sich auf "demselben Gebäude oder demselben Betriebsgelände befinden".
Für den Begriff des Gebäudes kann an dieser Stelle auf die Definition des § 3 Nr. 23 EEG zurückgegriffen werden. Danach ist ein Gebäude jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anders sieht es beim Begriff des Betriebsgeländes aus. Dieser wird weder im EEG 2017 selbst, noch in der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 vom 8.07.2016 (BT-Drs. 18/8860) näherer bestimmt.
Durch durch § 24 Abs. 1 S. 3 EEG klargestellt, dass PV-Dachanlagen und PV-Freiflächenanlagen nicht zusammenzufassen sind.
2. Zusammenfassungstatbestand des § 24 Abs. 2 EEG
Anders als § 24 Abs. 1 S. 1 EEG normiert § 24 Abs. 2 EEG abweichende Bedingungen für die Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen. Auch dient dieser Zusammenfassungstatbestand der Bestimmung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG und - neu aufgrund der Änderung durch Art. 1 G v. 17.7.2017 I 2532 (Nr. 49) mWv 1.1.2017 bzw. 25.7.2017 - zur Bestimmung der 750 kW-Grenze gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG. Danach sind diese nur dann zusammenzufassen, wenn es sich um eine PV-Freiflächeanlage gem. § 3 Nr. 22 EEG handelt und die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- die Anlagen in einem Abstand von 2 km Luftlinie, in Betrieb genommen worden sind,
- die Anlagen sich innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplan zuständig ist, errichtet wurden sein und
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden
a. 2 km Luftlinie
Zunächst müssen die Anlagen einen Abstand zueinander aufweisen, der höchstens 2 km, in Luftlinie beträgt. Hierbei wird nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 EEG vom äußeren Rand der Anlage gemessen. Dabei stellt sich die Frage, an welchen äußeren Rand hierfür anzuknüpfen ist. Zum einem ist es denkbar, an die Abgewandten als auch an die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen anzuknüpfen. Entsprechend dem Wortlaut der Regelung, in der es heißt [….“einen Abstand zueinander“…] dürfte es auf die zueinander gewanden äußeren Ränder der Anlagen ankommen, sodass sich diese in einen Abstand von höchstens 2 km befinden müssen. Der 2 km Abstand wird in Luftlinie gemessen und ist von sämtlichen Punkten am Außenrand der Anlagen zu beachten. Reicht die Anlage nur teilweise in den 2 km Abstand hinein, genügt dies bereits um das Vorliegen des Abstandskriteriums anzunehmen.[5]
b. innerhalb derselben Gemeinde
Zudem müssen die PV-Freiflächenanlagen in derselben Gemeinde errichtet wurden sein. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie der Terminus der Gemeinde zu verstehen ist. Der Begriff der Gemeinde wird durch das EEG 2014 zum ersten Mal näher bestimmt. Danach ist unter Gemeinde jene zu verstehen, die den Bebauungsplan erlassen hat. Dieses Verständnis folgt daraus, dass es dem Anlagenbetreiber möglich sein soll, sich bei der Gemeinde zu informieren, ob bereits für ein anderes Projekt ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Information erhöht die Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in welchen kein Bebauungsplan notwendig ist. In diesem Fall ist das Gemeindegebiet maßgeblich, in dem die Anlage belegen ist. [6]
c. innerhalb von 24 aufeinanderfolgende Kalendermonate
Zudem müssen die beiden PV-Freiflächenanlagen innerhalb von 24 aufeinander folgende Kalendermonate in Betrieb genommen wurden sein. Details zu dieser Anforderung können im Beitrag zum Anlagenbegriff, unter Punkt B.2.b. nachgelesen werden. vgl. auch Hinweis 2009/13 der Clearingstelle EEG zur Fristberechnung.
d. § 24 Abs. 2 EEG und der frühere § 32 Abs. 2 EEG2014
Nach Darstellung der Kriterien des Zusammenfassungstatbestandes stellt sich im Weiteren die Frage, wie § 24 Abs. 2 EEG und der frühere § 32 Abs. 2 EEG2014 zu einander stehen. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 EEG dient der dort normierte Zusammenfassungstatbestand “ausschließlich“ der Ermittlung der Anlagengröße gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG. Hieran wird deutlich, dass sich der Regelungszweck des § 24 Abs. 2 EEG dahin gehend geändert hat, dass dieser nicht mehr wie der frühere § 32 Abs. 2 EEG für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren PV-Freiflächenanlagen gilt. Sodass PV-Freiflächenanlagen im Hinblick auf die vergütungsrechtliche Zusammenfassung den Kriterien des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG unterworfen sind. Es gelten dann nicht mehr die 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonate, sondern nur noch 12.
3. Zusammenfassungstatbestand des (die Zeichen sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten)
Abseits von den vergütungsrechtlichen und größenseitigen Zusammenfassungstatbeständen des § 24 EEG normiert § 9 Abs. 3 EEG einen weiteren Zusammenfassungstatbestand für PV-Anlagen. Demnach sind mehrere Solaranlagen ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage anzusehen, wenn es sich um mehrere Solaranlagen handelt und
- sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden sowie
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Im Hinblick auf die erste Anforderung kann nach oben verwiesen werden, auch an dieser Stelle ist unter einem Grundstück der grundbuchrechtliche Begriff zugrunde zu legen. Für den Begriff des Gebäudes gilt wie eben bereits erwähnt § 3 Nr. 23 EEG.
D. Anwendungsfälle der Zusammenfassungstatbestände
1. Zusammenfassungstatbestände des § 24 EEG
Anders als die Vorgängerregelung des § 32 EEG2014 kommt § 24 EEG nicht nur Bedeutung für die Frage der vergütungsrechtlichen Zusammenfassung von mehreren PV—Anlagen zu. Vielmehr ist dieser auch für folgende Fragen von Bedeutung:
- Bestimmung der 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht gem. § 22 Abs. 3 EEG
- Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen gem. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG
- Bedeutung bei § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
- Befreiung von der EEG-Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 EEG
a. Die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
Zunächst gelten nach dem Wortlaut des § 24 EEG, dieser lautet [...“und zur Bestimmung der Anlagengröße gem. § 22 EEG"...], sowohl der Abs. 1 S. 1 wie auch der § 24 Abs. 2 EEG für die Bestimmung der 750 kWp-Grenze gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG. Demnach sind Solaranlagen von der Ausschreibungspflicht befreit, deren installierte Leistung nicht mehr als 750 kWp beträgt.
In diesem Zusammenhang kommt die Frage in Betracht, welcher Zusammenfassungstatbestand im jeweiligen Fall gelten soll. Geht es um die Frage der Zusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung von mehreren PV-Dachanlagen, wird wohl diese gemäß den Kriterien des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG zu erfolgen haben. Anders verhält es sich bei der Frage der Zusammenfassung von mehreren PV-Freiflächenanlagen. Für diese wird grundsätzlich § 24 Abs. 2 EEG gelten. Dies ergibt sich sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 EEG, welcher sich ausschließlich auf PV-Freiflächenanlagen bezieht. Auch spricht hierfür der Verweis auf § 22 Abs. 3 S. 2 EEG. Dieser spricht zwar von Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG wonach dies Anlagen sind, welche Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, zu diesen gehören u.a. PV-Freiflächenanlagen. Diese werden gem. § 3 Nr. 22 EEG als jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, definiert.
b. Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
Zudem kommt dem Zusammenfassungstatbestand des § 24 Abs. 2 EEG für die Bestimmung der 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen praktische Relevanz zu. Deren Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 38a EEG. Diese Regelung enthält Anforderungen an die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung und bestimmt, dass im Fall von PV-Freiflächenanlagen die installierte Leistung nicht 10 MW überschreiten darf. Wird diese Schwelle infolge einer größenseitigen Zusammenfassung gem. § 24 Abs. 2 EEG überschritten, wird keine Zahlungsberechtigung für die bezuschlagte PV-Freiflächenanlage ausgestellt.
Beispiel: Das Unternehmen A hat in der ersten Ausschreibungsrunde am 01.02.2017, mit seinem PV-Freiflächenprojekt den Zuschlag erhalten und die PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück B errichtet. Diese hat eine installierte Leistung von 3 MW. A nimmt am nächsten Ausschreibungstermin mit einem anderen PV-Freiflächenprojekt teil. Die zu errichtende PV-Freiflächenanlage soll eine installierte Leistung von 8 MW aufweisen. Deren Errichtung ist auf dem gegenüber liegenden Grundstück geplant. Die beiden Grundstücke befinden sich in der gleichen Gemeinde. A erhält auch für dieses Projekt den Zuschlag.
c. Bedeutung bei den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
Weiterhin ist der Zusammenfassungstatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG bei den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG von praktischer Relevanz. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG normiert die Anforderungen, unter denen ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber den Netzbetreiber gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG geltend machen kann. Zu diesen Anforderungen zählen u.a., dass die installierte Leistung der Anlage nicht 100 kW überschreitet.
Zu den weiteren Voraussetzungen folgende Struktur: Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m.§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG.
Genau an dieser Stelle sind die Zusammenfassungskriterien des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG zu prüfen. Nähere Ausführungen zu den einzelnen Kriterien finden Sie unter Punkt B.1.
Dem voran gestellt muss die installierte Leistung der Anlage unter 100 kW liegen. Somit ist die Prüfung wie folgt vorzunehmen:
- installierte Leistung der Anlagen < 100 kW und falls ja
- Kein Überschreiten der 100 kW durch Zusammenfassung nach § 24 Abs. 1 S. 1 EEG.
Führt die Prüfung auf der zweiten Stufe zu dem Ergebnis, dass zwei PV-Anlagen zusammenzufassen sind und führt dies zum Überschreiten der Leistungsgrenze von 100 kW, entfällt der Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. in einem solchen Fall besteht dann, soweit die einzelnen Anforderungen erfüllt sind, ein Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. § 22 Abs. 3 EEG.
d. Befreiung von der EEG-Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 EEG
Zudem kommt § 24 Abs. 1 S. 1 EEG analog im Rahmen der Befreiung von der EEG - Umlage gem. § 61a Abs. 1 Nr. 4 3. Halbs. EEG zur Anwendung. In diesem Fall sind mehrere einzelne PV- Anlagen als eine Anlage anzusehen, soweit die Zusammenfassungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 S. 1 EEG vorliegen. Diese Betrachtung hat zwei Folgen. Zum einem führt dies dazu, dass bei Überschreiten der 10 MWh/Jahr- Grenze, d.h. ab 10,5 MWh/Jahr, die EEG- Umlage anfällt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut bis höchstens 10 MWh/Jahr. Zum anderen entfällt die Befreiung auch dann, wenn durch die Anlagenzusammenfassung die Grenze von 10 kW installierter Leistung überschritten wird.[7]
Beispiel: A ist Eigentümer von zwei Grundstücken. Au dem einem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, auf deren Dächern installiert A zwei weiteren PV-Anlagen. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 8 kW und die installierte Leistung von PV2 beträgt 9 kW. Werden diese zwei Anlagen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG als eine Anlage angesehen, beträgt die installierte Leistung (17 kW). Somit liegt diese über der Grenze von 10 kW. Dies führt dazu, dass EEG-Umlage anfällt.
2. Zusammenfassungstatbestand des § 9 Abs. 3 EEG
§ 9 Abs. 3 S. 1 EEG kommt sowohl zur Bestimmung der installierten Leistung von Solaranlagen für die Zwecke des § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 EEG zur Anwendung. Liegen die oben genannten Bedingungen des § 9 Abs. 3 S. 1 EEG vor, und wird die Leistungsgrenze von 100 kW durch die somit gebildete fiktive Solaranlage überschritten, muss diese gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EEG mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Bei mehreren Anlagen, welche die gleichen erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung einsetzen und über einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.
Liegen demgegenüber zwar die einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 3 S. 1 EEG vor, wird jedoch die Grenze von 100 kW installierter Leistung nicht überschritten, gelten die technischen Bedingungen des § 9 Abs. 2 EEG. Bei diesen ist zwischen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt (Abs. 2 Nr. 1) sowie solchen mit höchstens 30 kW (Abs. 2 Nr. 2) zu unterscheiden. Im ersten Fall treffen den Anlagenbetreiber die gleichen Pflichten, wie als wenn die Solaranlage eine höhere installierte Leistung von 100 kW aufweist. § 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EEG. Hingegen hat der Anlagenbetreiber im letztgenannten Fall ein Wahlrecht. Ihm steht es frei die Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und die Ist-Einspeisung abrufen kann oder mehrere Anlagen am selben Verknüpfungspunkt mit technischen Einrichtungen ausstatten mittels derer es möglich ist, die gesamte Einspreisemenge ferngesteuert zu verringern.
E. Fallbeispiel: Anspruch auf Einspeisevergütung bei zusammengefassten PV-Anlagen
Quellen:
[1] BT-Drs. 18/8860, S. 182.
[2] BGH - Urt. v. 4.11.2015, Az. VIII ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172.
[3] Votum der Clearingstelle EEG 2015/44, vom 16. Juni 2017, LS 1, Rn. 33 ff..
[4] Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 vom 14.4.2009 LS 2, S. 38; Hölch, in: MünchKommBGB, § 90, Rn. 12; Palandt/Heinrichs, Vor _§ 90 BGB, Rn. 3.
[5] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 39; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
[6] Schuhmacher, in: BerlKomm EEG2014, § 32, Rn. 40; Hennig/von Bredow, in:Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 32 EEG2014, Rn. 39.
[7] Cosack in: Frenz/Müggenborg/Ekard/Cossack, § 61 EEG2014, Rn. 83.
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