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Version [87451]

Dies ist eine alte Version von EnergieRVerguetungKWKBeispiel erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-04-08 18:36:04.

 

Fallbeispiel: Stromvergütung nach § 4 KWKG


in Anlehnung an LG Braunschweig, Urteil vom 2. 4. 2014, Az. 9 O 1237/13
zu beachten ist, dass hierbei die Rechtslage nach aktuell geltendem KWKG nicht berücksichtigt ist



A. Sachverhalt
Die Alternativstrom GmbH (A) betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. Gemäß dem zwischen der A und N abgeschlossenen Einspeisevertrag wird die Einspeisevergütung auf den Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat festgelegt. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh.

A macht nun aber gegenüber N geltend, dass sie aktuell Abnehmer für Strom aus ihrer Anlage gefunden hat, die bereit sind, mindestens 8 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem auch fälligen KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über die potenziellen Stromabnehmer, die bereit sind, den Strom zu verbrauchen. Es sind die Grundstücksverwaltungsgesellschaft G und der Logistikbetrieb L.

Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen. Die A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.

Hat A gegen N Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung?
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?




B. Lösungshinweise

1. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:

a. Dem Grunde nach

      • Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG (wird unterstellt)
      • Verpflichteter: Netzbetreiber (+)
      • Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG
Es ist die A (+)
      • Anlage maximal 100kW
24,2 kW
      • kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG
laut Sachverhalt liegt sie vor, Bilanzierung auch über Netzbetreiber (+)
      • kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG
keine Anhaltspunkte (+)

Der Anspruch besteht dem Grunde nach - sofern eine Zulassung gem. § 10 KWKG vorliegt.
(+)

b. Dem Umfang nach

      • vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

Gem. Sachverhalt nicht streitig, die Mengen können tageweise oder monatsweise genannt werden.

      • Vergütungshöhe

        • gemäß Vereinbarung

        • üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

        • gemäß Angebot eines Dritten

Letztlich sind an dieser Stelle folgende Fragen entscheidend:
Frage 1: schließt eine Vereinbarung i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in der von einem Dritten angebotenen Höhe aus?
Frage 2: muss der Anlagenbetreiber im Falle der höheren Vergütung auch die Bilanzierung übernehmen?

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