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Rechtsfragen der Netzplanung in der Energiewirtschaft


Im Hinblick auf die Planung von Energieversorgungsnetzen sind in den unterschiedlichen Planungsbereichen folgende Rechtsfragen relevant:

A. Bedarfsplanung
Die Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG wirft zahlreiche Fragen und Probleme auf. Es handelt sich dabei allerdings um ein Verfahren mit einem begrenzten Teilnehmerkreis, bei dem das Potential für eventuelle Rechtsstreitigkeiten begrenzt ist. Die dabei vorzunehmenden behördlichen Entscheidungen haben in der Regel einen Charakter, der eine gerichtliche Überprüfung unmöglich machen - mangels Außenwirkung oder weil der Rechtsschutz ausdrücklich eingeschränkt ist (vgl. z. B. § 12c Abs. 4 EnWG).
Im Hinblick auf das - jedenfalls verwaltungsintern bzw. im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten durch die Übertragungsnetzbetreiber - ordnungsgemäße Verfahren und dessen Ergebnis sind folgende Fragen zu formulieren:

1. Szenariorahmen gem. § 12a Abs. 1 EnWG

    • was sind die notwendigen Inhalte des Szenariorahmens?
    • ist der Szenariorahmen ordnungsgemäß erstellt worden?
    • welches Verfahren ist einzuhalten bei Erstellung des Szenariorahmens?

2. Netzentwicklungsplan gem. § 12b Abs. 1 EnWG

    • was sind die notwendigen Inhalte des Netzentwicklungsplans?
    • was sind die Voraussetzungen der Bestätigung eines Netzentwicklungsplans gem. § 12 c EnWG?
    • ist die Bestätigung der BNetzA gem. § 12c IV EnWG rechtmäßig?

3. Übrige Fragen des Planungsverfahrens

    • welche Pflichten / welche Befugnisse hat die Regulierungsbehörde?
    • welche Pflichten / welche Befugnisse hat der Übertragungsnetzbetreiber?
    • ist eine Entscheidung / Handlung der BNetzA im Zusammenhang mit dem Planungsverfahren rechtmäßig?

4. Offshore-Netze, §§ 17a ff. EnWG

    • wie ist das Verfahren der Planerstellung durchzuführen?

B. Sonderfall: Planung gem. NABEG
Für die im NABEG geregelten Fälle der Planung von Leitungen, die Landesgrenzen überschreiten, sind sowohl die Bundesbedarfsplanung wie auch die Planfeststellung auf Projektebene speziell geregelt. Hier können folgende Rechtsfragen auftreten:

1. Ordnungsgemäßes Verfahren
Wie ist das Verfahren der Bundesfachplanung gem. den NABEG-Regelungen (§§ 4 ff. NABEG) durchzuführen. Dabei sind insbesondere folgende Teilfragen zu berücksichtigen:
    • Antrag
    • einzureichende Unterlagen
    • Fristen
    • Einwendungen gem. § 14 NABEG
2. Veränderungssperre gem. § 16 NABEG
inkl. Rechtsschutz gem. § 16 II-V NABEG

3. Besitzeinweisung, § 27 NABEG

4. Rechtsschutz gegen die Zulassungsentscheidung
gem. § 15 Abs. 3 S. 2 NABEG


C. Projektplanung
Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG sind folgende Fragestellungen in der Praxis denkbar:

1. Besteht Pflicht zur Planfeststellung, § 43 S. 1 EnWG?
Diese Frage bezieht sich auf die sog. Planungsbedürftigkeit des Vorhabens - d. h. auf die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf.

2. Was ist die zuständige Behörde im Planfeststellungsverfahren?
Eine Teilfrage zu vielen anderen Fraqen des Planungsrechts (wie ist die Planung durchzuführen? ist die Planungsentscheidung rechtmäßig?) ist stets die Frage der Zuständigkeit der handelnden Behörde.

3.

  • ist die Planfeststellung rechtmäßig? (inkl. Verfahren - auch bei Änderungen)
  • Ist die Planfeststellung wirksam? (§ 43c EnWG)
  • Rechtsschutz gegenüber (nicht rechtmäßigen) Planfeststellungen

D. Enteignung gem. § 45 EnWG
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Enteignung?


frühere Liste zum Abgleich:


Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG sind folgende Fragestellungen in der Praxis denkbar:

  • Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
  • Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
  • Anfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
  • Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
  • Zulässigkeit der Enteignung gem. § 45 EnWG
  • Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung oder Plangenehmigung
  • Verfahren zur Erstellung des Bundesbedarfsplans (§§ 12a ff. EnWG)



Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Planung von Energieversorgungsnetzen
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