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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Bedarfsplanung
1. Szenariorahmen gem. § 12...
2. Netzentwicklungsplan gem...
3. Übrige Fragen des Planun...
4. Offshore-Netze, §§ 17a f...
B. Sonderfall: Planung gem....
1. Ordnungsgemäßes Verfahre...
2. Veränderungssperre gem. ...
3. Besitzeinweisung, § 27 N...
4. Rechtsschutz gegen die Z...
C. Projektplanung
1. Besteht Pflicht zur Plan...
2. Was ist die zuständige B...
3.
D. Enteignung gem. § 45 EnWG
1. Szenariorahmen gem. § 12...
2. Netzentwicklungsplan gem...
3. Übrige Fragen des Planun...
4. Offshore-Netze, §§ 17a f...
B. Sonderfall: Planung gem....
1. Ordnungsgemäßes Verfahre...
2. Veränderungssperre gem. ...
3. Besitzeinweisung, § 27 N...
4. Rechtsschutz gegen die Z...
C. Projektplanung
1. Besteht Pflicht zur Plan...
2. Was ist die zuständige B...
3.
D. Enteignung gem. § 45 EnWG
Rechtsfragen der Netzplanung in der Energiewirtschaft
Im Hinblick auf die Planung von Energieversorgungsnetzen sind in den unterschiedlichen Planungsbereichen folgende Rechtsfragen relevant:
A. Bedarfsplanung
- was sind die notwendigen Inhalte des Szenariorahmens?
- welches Verfahren ist einzuhalten bei Erstellung des Szenariorahmens?
- was sind die notwendigen Inhalte des Netzentwicklungsplans?
- was sind die Voraussetzungen der Bestätigung eines Netzentwicklungsplans gem. § 12 c EnWG
- welche Pflichten / welche Befugnisse hat die Regulierungsbehörde?
- welche Pflichten / welche Befugnisse hat der Übertragungsnetzbetreiber?
- wie ist das Verfahren der Planerstellung durchzuführen?
Für die im NABEG geregelten Fälle der Planung von Leitungen, die Landesgrenzen überschreiten, sind sowohl die Bundesbedarfsplanung wie auch die Planfeststellung auf Projektebene speziell geregelt. Hier können folgende Rechtsfragen auftreten:
1. Ordnungsgemäßes Verfahren
Wie ist das Verfahren der Bundesfachplanung gem. den NABEG-Regelungen (§§ 4 ff. NABEG) durchzuführen. Dabei sind insbesondere folgende Teilfragen zu berücksichtigen:
Wie ist das Verfahren der Bundesfachplanung gem. den NABEG-Regelungen (§§ 4 ff. NABEG) durchzuführen. Dabei sind insbesondere folgende Teilfragen zu berücksichtigen:
- Antrag
- einzureichende Unterlagen
- Fristen
- Einwendungen gem. § 14 NABEG
Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG sind folgende Fragestellungen in der Praxis denkbar:
1. Besteht Pflicht zur Planfeststellung, § 43 S. 1 EnWG?
Diese Frage bezieht sich auf die sog. Planungsbedürftigkeit des Vorhabens - d. h. auf die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf.
Diese Frage bezieht sich auf die sog. Planungsbedürftigkeit des Vorhabens - d. h. auf die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf.
2. Was ist die zuständige Behörde im Planfeststellungsverfahren?
Eine Teilfrage zu vielen anderen Fraqen des Planungsrechts (wie ist die Planung durchzuführen? ist die Planungsentscheidung rechtmäßig?) ist stets die Frage der Zuständigkeit der handelnden Behörde.
Eine Teilfrage zu vielen anderen Fraqen des Planungsrechts (wie ist die Planung durchzuführen? ist die Planungsentscheidung rechtmäßig?) ist stets die Frage der Zuständigkeit der handelnden Behörde.
- ist die Planfeststellung rechtmäßig? (inkl. Verfahren - auch bei Änderungen)
- Ist die Planfeststellung wirksam? (§ 43c EnWG)
- Rechtsschutz gegenüber (nicht rechtmäßigen) Planfeststellungen
D. Enteignung gem. § 45 EnWG
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Enteignung?
frühere Liste zum Abgleich:
Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG sind folgende Fragestellungen in der Praxis denkbar:
- Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
- Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Anfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Zulässigkeit der Enteignung gem. § 45 EnWG
- Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Verfahren zur Erstellung des Bundesbedarfsplans (§§ 12a ff. EnWG)
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