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Technische Vorgaben für Messsysteme
Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gem. §§ 19 ff. MsbG
Der Gesetzgeber sieht für die intelligenten Messsysteme (iMS) zahlreiche technische Vorgaben vor, die durch solche Systeme zu erfüllen sind. Diese Vorgaben sind im Detail in den §§ 19 ff. MsbG geregelt und werden nachstehend im Einzelnen kurz vorgestellt.
A. Systembeschreibung
Elemente des Messsystems, die sicherheitsrelevant sind nach §§ 19 ff. MsbG:
- Smart Meter Gateway (SMGW) - vgl. dazu Informationen über das SMGW auf der Seite des BSI; für das SMGW gilt das Schutzprofil Smart Meter Gateway (= Protection Profile for the Gateway of a Smart Metering System - Smart-Meter-Gateway PP, aktuelle Fassung in englischer Sprache ist hier zu finden);
- Sicherheitsmodul (Security Module) - vgl. dazu Informationen über das Sicherheitsmodul auf der Seite des BSI; für das Sicherheitsmodul gilt das Schutzprofil Security Module (= Protection Profile for the Security Module of a Smart-Meter-Gateway - Security Module PP; aktuelle Fassung in englischer Sprache ist hier zu finden).
B. Besondere Risiken für Energienetze
Intelligente Messsysteme sollen gemäß gesetzlicher Vorgabe mehrere Anforderungen erfüllen, die zu einer Öffnung gegenüber anderen Aufgaben, als der reinen Messung, führen:
- gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 MsbG soll Fernkommunikation möglich sein (Lit. a), aber darüber hinaus auch der Empfang von Messwerten aus anderen Systemen (Lit. c); ferner soll Anbindung von Erzeugungsanlagen und anderen lokalen Systemen möglich sein (!);
- gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 MsbG soll das SMGW offen für andere Anwendungen und Dienste sein (Lit. a);
- gem. § 21 Abs. 1 Nr. 6 MsbG sollen Stammdaten aus EEG- und KWK-Anlagen übermittelt werden können.
C. Gesetzliche Anforderungen im Detail
Die vom Gesetzgeber an die intelligenten Messsysteme gestellten Anforderungen sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Nur ein Teil davon ist im MsbG enthalten. Insgesamt sind bei intelligenten Messsystemen folgende Regelungen zu beachten [1]:
- das Mess- und Eichgesetz,
- die Spezifikationen der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB),
- § 21 MsbG mit den allgemeinen Anforderungen an intelligente Messsysteme,
- §§ 21 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 22, 23 und 24 MsbG mit speziellen Anforderungen an die SMGW.
1. Allgemeine Anforderungen an iMS
In § 21 MsbG formuliert der Gesetzgeber zunächst einmal allgemeine Vorgaben für die iMS. Dies heißt im Einzelnen, dass ein intelligentes iMS (die für die IT-Sicherheit relevanten Vorgaben wurden fett markiert):
In § 21 MsbG formuliert der Gesetzgeber zunächst einmal allgemeine Vorgaben für die iMS. Dies heißt im Einzelnen, dass ein intelligentes iMS (die für die IT-Sicherheit relevanten Vorgaben wurden fett markiert):
- zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Protokollierung, Speicherung und Löschung von Messwerten gewährleisten muss, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MsbG,
[1] Vgl. dazu auch Heyna/Magga/vom Wege in: Praxishandbuch MsbG, S. 182 ff.
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