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Version [95059]

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Technische Vorgaben für Messsysteme

Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gem. §§ 19 ff. MsbG


Der Gesetzgeber sieht für die intelligenten Messsysteme zahlreiche technische Vorgaben vor, die durch solche Systeme zu erfüllen sind. Diese Vorgaben sind im Detail in den §§ 19 ff. MsbG geregelt und werden nachstehend im Einzelnen kurz vorgestellt.

A. Systembeschreibung
Elemente des Messsystems, die sicherheitsrelevant sind nach §§ 19 ff. MsbG:


B. Besondere Risiken für Energienetze
Intelligente Messsysteme sollen gemäß gesetzlicher Vorgabe mehrere Anforderungen erfüllen, die zu einer Öffnung gegenüber anderen Aufgaben, als der reinen Messung, führen:
  • gem. § 20 MsbG sollen Gasmesseinrichtungen eingebunden werden können;
  • gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 MsbG soll Fernkommunikation möglich sein (Lit. a), aber darüber hinaus auch der Empfang von Messwerten aus anderen Systemen (Lit. c); ferner soll Anbindung von Erzeugungsanlagen und anderen lokalen Systemen möglich sein (!);
  • gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 MsbG soll das SMGW offen für andere Anwendungen und Dienste sein (Lit. a);
  • gem. § 21 Abs. 1 Nr. 6 MsbG sollen Stammdaten aus EEG- und KWK-Anlagen übermittelt werden können.
Aus dem Gesetzeswortlaut ist zunächst nur auf einen Lesezugriff im Hinblick auf Anlagen zu schließen. Inwiefern dies aber in der Praxis strikt eingehalten werden kann und technisch nicht überwunden wird, bleibt offen.



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