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Kommunalwirtschaft und Energierecht

ein Fallbeispiel

Sachverhalt







Rechtmäßigkeit der Untersagung

A. Ermächtigungsgrundlage
Rechtsgrundlage für die kommunalaufsichtlichen Maßnahmen (Beanstandung) ist § 120 Abs. 1 ThürKO [1]
[1] Vgl. dazu im Einzelnen PdK Thüringen, Anm. 1 zu § 72 ThürKO.
. Eine derartige Beanstandung ist belastender Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde.


B. Formelle Rechtmäßigkeit der Beanstandung
Die formellen Anforderungen an die kommunalrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen (Rechtsaufsicht) sind zu beachten.


C. Materielle Rechtmäßigkeit der Beanstandung
Die Beanstandung ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme der Gemeinde wiederum rechtswidrig war. Die Gemeinde hat im vorliegenden Fall beschlossen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, was beanstandet wurde. Wenn der Beschluss der Gemeinde rechtswidrig war, ist die Beanstandung rechtmäßig.




D. Rechtsfragen
Folgende stehen im Raum:
  • können Gemeinden Wirtschaftsprojekte im Bereich der Energiewirtschaft kommunalrechtlich und in sonstiger Hinsicht (Europarecht / Wettbewerb / Beihilfe / Auftragsvergabe) beliebig durchführen?
  • darf Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?
  • wie funktionieren Projekte mit der Bürgerbeteiligung (Windkraft)?



E. Zulässigkeit der Betätigung durch Gemeinde



1. Handlungen die unter den Vorbehalt des § 71 ThürKO fallen?

  • gründen
  • übernehmen
  • sich beteiligen
  • erweitern

2. Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde?


a. mögliche Rechtsformen § 71 Abs. 1 ThürKO

    • § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb
    • § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Anstalt
    • § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich!)

b. Schrankentrias

    • § 71 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO: öffentlicher Zweck
    • § 71 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO: Leistungsfähigkeit der Gemeinde
    • § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO: Subsidiaritätsprinzip

c. Eignung außerhalb der allgemeinen Verwaltung § 71 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO

    • Beachtung: hoheitlichen Handelns (allg. Verwaltung)

d. keine wesentliche Schädigung / Aufsaugung selbst. Betriebe § 71 Abs. 3 ThürKO

e. Örtlichkeit § 71 Abs. 5 ThürKO

    • allgemeine Regeln:
              • § 71 Abs. 1 und 2 ThürKO zu beachten
              • Interessen betroffener Gebietskörperschaften
    • Berechtigte Interessen anderer Kommunen (i.d.R. Nachbargemeinden)

3. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit?

Hierzu mehr im Artikel Planungsrecht in der Energiewirtschaft

4. Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft

5. Wettbewerbsrecht/Kartellrecht

- GWB (ist kommunales Unternehmen Marktbeherrschend?)
- UWG

6. Beteiligung örtlicher Akteure

7. Rechtsschutz

- Rechtsaufsicht
- Rechtsschutz Dritter (zB.: Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen)


F. Ergänzende und weiterführende Informationen
Andere relevante, interessante Sachverhalte, die in diesem Zusammenhang genannt werden können: Z. B. wenn ein Stadtwerk eine Gesellschaft in Tschechien kauft, die Fernwärme produziert und verkauft - Problem des Örtlichkeitsprinzips im Kommunalrecht.
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