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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Grundlagen
B. Messstellenbetrieb - all...
C. Wer ist grundzuständiger...
1. Netzbetreiber
a. Betreiber eines Energiev...
b. Keine Übertragung gem. §...
2. Dritter
a. Genehmigung gem. § 4 MsbG
b. Zertifikat gem. § 25 MsbG
c. Moderne Messeinrichtung ...
d. Übertragung durch Netzbe...
e. Kein Fall des § 11 Abs. ...
3. Auffangmessstellenbetrei...
D. Verfahren der Übertragung
1. Bekanntgabe
2. Abgabe von Angeboten
3. Zuschlagserteilung
4. Übertragung der Verträge...
E. Sonstige Fragen
B. Messstellenbetrieb - all...
C. Wer ist grundzuständiger...
1. Netzbetreiber
a. Betreiber eines Energiev...
b. Keine Übertragung gem. §...
2. Dritter
a. Genehmigung gem. § 4 MsbG
b. Zertifikat gem. § 25 MsbG
c. Moderne Messeinrichtung ...
d. Übertragung durch Netzbe...
e. Kein Fall des § 11 Abs. ...
3. Auffangmessstellenbetrei...
D. Verfahren der Übertragung
1. Bekanntgabe
2. Abgabe von Angeboten
3. Zuschlagserteilung
4. Übertragung der Verträge...
E. Sonstige Fragen
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Regeln der Bestimmung des grundzuständigen MSB
A. Grundlagen
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers (MSB) ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten. Welche Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber allgemein hat, ist in den §§ 3 ff. MsbG geregelt.
B. Messstellenbetrieb - allgemein
Den Messstellenbetrieb können die in § 3 Abs. 1 MsbG genannten Rechtssubjekte übernehmen - d. h.:
- der grundzuständige Messstellenbetreiber, oder
- die Rechtssubjekte, mit denen Verträge gem. § 5 MsbG oder gem. § 6 MsbG abgeschlossen werden.
(im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bestimmenden grundzuständigen MSB sieht § 45 Abs. 3 MsbG eine Meldepflicht vor, die bis zum 30. 6. 2017 zu erfüllen war)
C. Wer ist grundzuständiger MSB?
c. Moderne Messeinrichtung bzw. intelligentes Messsystem
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich. Keine Aussage trifft der Gesetzgeber zur Frage, was mit den noch verbleibenden nicht-modernen Messeinrichtungen passiert. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese schrittweise vom Markt verschwinden werden, so dass diese nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes relevant sein sollen - und die Übertragung der Grundzuständigkeit nur in die Zukunft gerichtet erfolgen soll...
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich. Keine Aussage trifft der Gesetzgeber zur Frage, was mit den noch verbleibenden nicht-modernen Messeinrichtungen passiert. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese schrittweise vom Markt verschwinden werden, so dass diese nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes relevant sein sollen - und die Übertragung der Grundzuständigkeit nur in die Zukunft gerichtet erfolgen soll...
3. Auffangmessstellenbetreiber, § 11 Abs. 2 MsbG
Gem. § 11 Abs. 2 MsbG ist neben dem Netzbetreiber oder einem nach Übertragung bestimmten MSB auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der bisherige MSB nicht in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen und die Übertragung dieser auf ein anderes Rechtssubjekt nicht erfolgt ist. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber das Rechtsinstitut des Auffangmessstellenbetreibers vor.
Gem. § 11 Abs. 2 MsbG ist neben dem Netzbetreiber oder einem nach Übertragung bestimmten MSB auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der bisherige MSB nicht in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen und die Übertragung dieser auf ein anderes Rechtssubjekt nicht erfolgt ist. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber das Rechtsinstitut des Auffangmessstellenbetreibers vor.
Dieses Rechtsinstitut wurde in das MsbG im Jahre 2023 aufgenommen - vgl. dazu Artikel 2 des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (EnEDiNG).
D. Verfahren der Übertragung
Die Einsetzung eines Rechtssubjektes als grundzuständiger MSB setzt gem. § 41 Abs. 1 MsbG voraus, dass eine Übertragung durch den Netzbetreiber erfolgt. Inwiefern sich Mängel beim Übertragungsprozess auf die letztlich durch die Beteiligten festgestellte Eigenschaft des grundzuständigen MSB auswirken, ist nicht ganz klar; die Regeln der Übertragung stellt das MsbG allerdings auf.
2. Abgabe von Angeboten
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.
4. Übertragung der Verträge gem. § 43 Abs. 2 MsbG
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
E. Sonstige Fragen
Die Aufgabe des MSB oder auch des grundzuständigen MSB kann gem. § 1 Abs. 2 S. 1 MsbG dem Netzbetreiber zugewiesen werden.
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