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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsgrundlagen
B. Messstellenbetrieb - all...
C. Wer ist grundzuständiger...
1. Netzbetreiber
a. Betreiber eines Energiev...
b. Keine Übertragung gem. §...
2. Dritter
a. Genehmigung gem. § 4 MsbG
b. Zertifikat gem. § 25 MsbG
c. Moderne Messeinrichtung ...
d. Übertragung durch Netzbe...
e. Kein Fall des § 11 Abs. ...
D. Verfahren der Übertragung
1. Bekanntgabe
2. Abgabe von Angeboten
3. Zuschlagserteilung
4. Übertragung der Verträge...
E. Sonstige Fragen
B. Messstellenbetrieb - all...
C. Wer ist grundzuständiger...
1. Netzbetreiber
a. Betreiber eines Energiev...
b. Keine Übertragung gem. §...
2. Dritter
a. Genehmigung gem. § 4 MsbG
b. Zertifikat gem. § 25 MsbG
c. Moderne Messeinrichtung ...
d. Übertragung durch Netzbe...
e. Kein Fall des § 11 Abs. ...
D. Verfahren der Übertragung
1. Bekanntgabe
2. Abgabe von Angeboten
3. Zuschlagserteilung
4. Übertragung der Verträge...
E. Sonstige Fragen
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Regeln der Bestimmung des grundzuständigen MSB
A. Rechtsgrundlagen
Definition: § 2 Nr. 4 MsbG
§§ 3 Abs. 1 MsbG
B. Messstellenbetrieb - allgemein
Den Messstellenbetrieb können die in § 3 Abs. 1 MsbG genannten Rechtssubjekte übernehmen - d. h.:
- der grundzuständige Messstellenbetreiber, oder
(im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bestimmenden grundzuständigen MSB sieht § 45 Abs. 3 MsbG eine Meldepflicht vor, die bis zum 30. 6. 2017 zu erfüllen war)
C. Wer ist grundzuständiger MSB?
c. Moderne Messeinrichtung bzw. intelligentes Messsystem
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.
d. Übertragung durch Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG vorgenommen wurde.
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG vorgenommen wurde.
D. Verfahren der Übertragung
Die Einsetzung eines Rechtssubjektes als grundzuständiger MSB setzt gem. § 41 Abs. 1 MsbG voraus, dass eine Übertragung durch den Netzbetreiber erfolgt. Inwiefern sich Mängel beim Übertragungsprozess auf die letztlich durch die Beteiligten festgestellte Eigenschaft des grundzuständigen MSB auswirken, ist nicht ganz klar; die Regeln der Übertragung stellt das MsbG allerdings auf.
2. Abgabe von Angeboten
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.
4. Übertragung der Verträge gem. § 43 Abs. 2 MsbG
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
E. Sonstige Fragen
Die Aufgabe des MSB oder auch des grundzuständigen MSB kann gem. § 1 Abs. 2 S. 1 MsbG dem Netzbetreiber zugewiesen werden.
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