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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 8
von Iris Kneißl
8 Fazit
Die Masterthesis hat gezeigt, dass es sich bei der Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien um ein sehr komplexes Vorhaben handelt. Die rechtssichere und wirtschaftlich rentable Umsetzung der umweltfreundlichen und nachhaltigen Eigenversorgung erfordert viel Know-how und interdisziplinäres Wissen.[567] Doch trotz des Systemwechsels, welchen das neue EEG vollzogen hat, kann sich die Umstellung auf die Eigenversorgung bei richtiger Umsetzung für ein Unternehmen langfristig lohnen. Der Aufwand hierfür wird nicht nur mit einer finanziellen Entlastung seitens des Unternehmens belohnt, sondern hat auch positive Auswirkungen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene. Die Eigenversorgung trägt zur Verbesserung der regionalen Wirtschaft, dem Klima- und Umweltschutz sowie der Generationengerechtigkeit bei.
Zur rechtssicheren Umsetzung der Eigenversorgung durch erneuerbare Energien sind insbesondere die Voraussetzungen des § 61 I EEG zu beachten. Insoweit muss eine Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher vorliegen, der Strom muss in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden und das öffentliche Stromnetz darf nicht zur Durchleitung des Stroms genutzt werden. Liegen diese drei Voraussetzungen kumulativ vor, ist grundsätzlich der Tatbestand der Eigenversorgung nach dem EEG erfüllt. Um zur Zahlung der reduzierten EEG-Umlage berechtigt zu sein, muss es sich bei der Stromerzeugungsanlage weiter um eine Anlage handeln, die erneuerbare Energien zur Stromerzeugung nutzt. Ebenfalls privilegiert sind hocheffiziente KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %. Handelt es sich bei der Stromerzeugungsanlage zur Eigenversorgung um eine dieser beiden Anlagentypen hat der Anlagenbetreiber außerdem noch seiner Meldepflicht nach § 74 EEG nachzukommen.[568] Von der Privilegierung ist jedoch lediglich die zeitgleich erzeugte und verbrauchte Strom- menge aus den genannten Stromerzeugungsanlagen umfasst.[569]
§ 61 II EEG enthält weiter Befreiungstatbestände für neue Stromerzeugungsanlagen, für die die Zahlung der EEG-Umlage gänzlich entfällt. Regelungen zu Bestandsanlagen finden sich in § 61 III und IV EEG, welche auch weiterhin unter den dort genannten Voraussetzungen von der EEG-Umlage befreit sind.[570]
Außer einer eventuellen anteiligen EEG-Umlage entfallen alle weiteren Strompreisbestandteile für neue Anlagen, da das öffentliche Netz zur Durchleitung des selbst erzeugten Stroms nicht in Anspruch genommen wird. Bei der Befreiung von der Stromsteuer besteht eine Einschränkung bezüglich der maximalen Nennleistung der Stromerzeugungsanlage. Lediglich Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW sind von der Stromsteuer befreit. Handelt es sich um Strom aus einem ausschließlich „grünen“ Stromnetz, können auch größere Anlagen die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Für einen wirtschaftlichen Betrieb bedarf die Errichtung einer umweltfreundlichen Stromerzeugungsanlage ebenfalls einer genauen Planung.[571]
Deren Wirtschaftlichkeit ist von vielen individuellen Faktoren abhängig, wie beispielsweise dem spezifischen Strombedarf und dem Zeitpunkt des höchsten Bedarfs, den spezifischen Investitionskosten, Finanzierungskosten und der Sonneinstrahlung beziehungsweise der Windstärke am Standort der Anlage. Die Einspeise- und Eigenverbrauchsmenge kann nur schwer vorhergesagt werden, ebenso wie eventuelle Preissteigerungen bezüglich des Strompreises am Strommarkt.[572] Weiterer Bedeutung kommt auch dem persönlichen Strompreis für einen Fremdbezug am Markt zu. Hier gibt es gerade für das produzierende Gewerbe und die Industrie gesetzliche Reduzierungen bezüglich der einzelnen Strompreisbestandteile.[573]
[567] Benötigt wird rechtliches, wirtschaftliches und technisches Know-how.
[568] Insoweit wird nochmals auf das Schaubild zu § 61 I EEG in Anhang 4 verwiesen.
[569] § 61 II EEG.
[570] Näher siehe Kapitel 3.3.2.4; IHK Hannover, Eigenstromerzeugung und –verbrauch im EEG 2014, S. 2.
[571] Insoweit wird auch nochmals auf das Schaubild zur Wirtschaftlichkeit in Anhang 5 ver- wiesen.
[572] Anondi GmbH, Wirtschaftlichkeitsberechnung, www.solaranlage-ratgeber.de.
[573] § 64 EEG; § 9 VII S. 2 bis 6 KWKG; § 19 II 15 StromNEV; § 17f V EnWG; §§ 9a, 9b,
10 StromStG. Zur Stromsteuer siehe auch: Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 34. Für diese Branchen kann es unter Umständen kosten- günstiger sein, den Strom am Markt zu beziehen und auf die Eigenversorgung aus er- neuerbaren Energien zu verzichten.
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