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C. Energieversorgungsnetze


Das Netz der allgemeinen Versorgung soll der absolute Regelfall sein. [38] In diesem Kapitel soll der Begriff der Energieversorgungsnetze geklärt werden sowie die Rechtsfolgen davon und die daraus resultierenden Regulierungspflichten erläutert werden.

1. Begriff gem. § 3 Nr. 16 EnWG

Energieversorgungsnetze sind gem. § 3 Nr. 16 EnWG mit Ausnahme von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a und b EnWG, Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Die Vorschrift dient der Klarstellung. [39] Im energiewirtschaftlichen Sinne ist ein "Netz" die Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagenteile für Übertragung und Verteilung von Energie.[40] Hierzu gehören Einrichtungen unterschiedlicher Art, wie Freileitungen, Kabel, Umspann- und Schaltanlagen etc. [41] Die Größe des Netzes spielt hierbei keine Rolle. [42] Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes im Sinne des EnWG ist, dass über die Elektroanlage nachgelagerte Letztverbraucher versorgt werden. [43] Nicht zwingend ist, dass es sich um ein verzweigtes, über eine Vielzahl von Verknüpfungspunkten verfügendes Leitungssystem handelt. [44]

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes erfordert eine Genehmigung gem. § 4 EnWG. Mit Aufnahme wird dabei der tatsächliche Beginn des Netzbetriebs gemeint. [45] § 4 I 1 EnWG stellt für die Aufnahme ein (formelles) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. [46] Daraus folgt, dass das Betreiben eines Energieversorgungsnetzes erst mit der Erteilung der Genehmigung gestattet ist. [47] Diese Genehmigung erstreckt sich in ihrer Reichweite auf ein Netz in seiner Gesamtheit. [48] Bei betreiben von separaten Netzen bedarf es je (Netz) einer eigenen Genehmigung. [49] Zusätzlich soll der energiewirtschaftliche Betrieb der Elektroanlage einen gewissen Schwerpunkt bilden. [50] Auch eine einzelne Leitung kann ein Energieversorgungsnetz darstellen. [51] Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a und 24b EnWG sind vom Begriff der Energieversorgungsnetze ausdrücklich ausgenommen.

2. Konkretisierung gem. § 3 Nr. 17 EnWG

Als Unterfall des Begriffs der Energieversorgungsnetze sind Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung, die im § 3 Nr. 17 EnWG definiert werden als Energieversorgungsnetze. Sie dienen der Verteilung von Energie an Dritte und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen. Die Vorschrift soll der Klarstellung dienen. [52] Zum Vorliegen eines Netzes der allgemeinen Versorgung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Netzes an. [53] Als Indiz hierfür ist die Offenheit des Netzes für die Versorgung eines jeden Letztverbrauchers aus dem Netzgebiet, dass neben der objektiven Komponente auch eine subjektive aufweist. [54] Entscheidend sind dabei in objektiver Hinsicht u.a. die verfügbaren Leistungsreserven für den Anschluss weiterer Letztverbraucher sowie die geografische Ausdehnung des Netzes. [55] Je größer die räumliche Ausdehnung des Netzes, desto eher wird dieses als ein Netz der allgemeinen Versorgung verstanden. [56]

In dieser Definition werden nicht alle Spannungsstufen und Druckstufen erfasst, da die ,"Verteilung von Energie" i.S.d. § 3 Nr. 37 EnWG den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder Niederspannung über Elektrizitätsverteilernetze und den Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze bezeichnet. [57] Hierbei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung des Energieversorgungsnetzes an, sondern wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien genutzt werden können.[58] Zusätzlich geht es im Kern der Definition um die anhand der "Dimensionierung" erkennbare Zweckbestimmung bei der Errichtung des Netzes. [59]

Dies bedeutet, dass das Netz so ausgelegt sein soll, dass es grundsätzlich jeden Letztverbraucher im Netzgebiet versorgen kann (wie beispielsweise Stadtversorgung) und nicht nur von vornherein feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher wie z.B. in einem abgegrenzten Industriepark oder auf einem Flughafengelände. [60] Jedoch ist eine generalisierende Abgrenzung zu den sonstigen Energieversorgungsnetzen kaum möglich, da alle Energieversorgungsnetze (mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen i.S.d. § 110 EnWG) der Versorgung Dritter mit Energie dienen und nicht nur auf eine bestimmte Anzahl von Letztverbraucher ausgerichtet sind. [61] Zudem kann die Versorgung von einzelnen Häuser oder Häuserblöcke nach Rechtsprechung schon im konkreten Einzelfall zum Netz der allgemeinen Versorgung gehören. [62] Dementsprechend ist die Quantität der versorgten Kunden kein taugliches Definitionsmerkmal. [63] Vielmehr kommt es auf die Unbegrenztheit des quantitativen Elements an. [64] Im Einzelfall ist dies anhand des Tatbestandsmerkmals der "bestimmbaren Letztverbraucher" zu prüfen. [64]

3. Rechtsfolge und Regulierungsanforderungen

Nach § 11 I 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Daraus besteht ein Ausdruck der Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Daseinsvorsorge. [65] Ergänzend kommen die dazugehörige Regulierungsanforderungen nach dem EnWG.

Die Regulierungsanforderungen nach dem EnWG sind u.a. Pflichten zum Netzanschluss nach §§ 17, 18 EnWG und Netzzugang nach § 20 EnWG sowie Entflechtungsanforderungen. Dabei hängen Netzanschluss und Netzzugang rein tatsächlich eng zusammen, da ein Netzzugang ohne Netzanschluss für den Einspeiser wertlos ist. [66] Im Folgenden sollen diese Regulierungspflichten erläutert werden.

a. Netzanschluss

Beim Netzanschluss geht es um die Gewährleistung der physikalischen Verbindung mit dem Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetz. [67] Dabei begründet die Anschlusspflicht selbst noch kein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wodurch andernfalls dem Anschlussnehmer bereits unmittelbar von Gesetzes wegen Netzanschluss zu gewähren wäre. [68]} Vielmehr begründen §§ 17, 18 EnWG einen Anspruch auf Abschluss eines Netzanschlussvertrags, wodurch ein Kontrahierungszwang entsteht. [69] Das EnWG sieht eine Unterteilung zwischen der allgemeinen Anschlusspflicht zur Versorgung von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck (§ 18 EnWG) sowie die (besondere) Anschlusspflicht als Auffangstatbestand für all diejenigen, die nicht der allgemeinen Anschlusspflicht unterfallen (§ 17 EnWG) vor.

. § 17 EnWG

Der Normsystematik nach gilt § 17 EnWG für alle Spannungsebenen und alle Druckstufen. [70] Verpflichtete des Netzanschlussanspruchs sind zunächst gem. § 17 I 1 EnWG Betreiber von Netzen und Netzelementen wie Speicheranlagen sowie Betreiber von Energieerzeugungsanlagen. Im § 17 I EnWG wird spezifisch und detailliert der Kreis der Anschlussberechtigten beschrieben. Diese Liste ist als abschließend zu betrachten. [71] Darunter fallen gleich- oder nachgelagerte Netze sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen. Auch Letztverbraucher sind nach diesem Netzanschlussanspruch berechtigt. Bei Ihnen gilt jedoch vorrangig der Netzanschlussanspruch nach § 18 EnWG. [72]

Nach § 17 I EnWG muss der Netzanschluss für jeden Letztverbraucher zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, die diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf die technischen, als auch auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Netzanschlusses. [73] Unter technischen Anschlussbedingungen versteht man gem. § 20 NAV alle Umstände, die aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Versorgung zur Herstellung eines Anschlusses eines Letztverbrauchers oder eines Netzes bzw. einer Leitung erforderlich sind. Unter wirtschaftliche Bedingungen sind wiederum die im weitesten Sinne ökonomischen Maßgaben zu verstehen, nach denen der anschlussverpflichtete Netzbetreiber das Anschlussverhältnis gestaltet. [74]

Im Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit wird verlangt, dass vergleichbaren Nachfragern der Anschluss zu vergleichbaren Bedingungen in einem umfassenden Sinne gewährt wird. [75] Für die Prüfung eines Vorliegens eines sachlichen Grundes ist eine umfassende Abwägung aller für den Anschluss relevanten Interessen vorzunehmen. [76]

Durch das Kriterium der Angemessenheit wird der Netzbetreiber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die - insbesondere technischen - Bedingungen des Netzanschlusses verhältnismäßig sind. [77] Hierbei wird ein ausgewogenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen angesprochen. [78] Konkret bedeutet dies, dass nur die üblichen technischen Anforderungen gestellt sowie angemessene Entgelte erhoben werden dürfen. [79]

Transparenz bedeutet, dass die Bedingungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anschlussbegehrens für den Netzanschlusspetenten deutlich, klar und unmissverständlich offenbart werden. [80] Der Anschlusspetent soll wissen worauf er sich einlässt bzw. welche Bedingungen er widersprechen und welche Änderungen und welche Ergänzungen er anbringen will. [81]

Der Netzbetreiber kann den Netzanschluss gem. § 17 II 1 EnWG nur verweigern, wenn er die technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachweist. Eine Unmöglichkeit liegt für jedermann vor, wenn die geschuldete Leistung schlechthin von niemand erbracht werden kann. [82] Anders als bei der subjektiv zu beurteilenden Zumutbarkeit, handelt es sich bei der Unmöglichkeit um ein objektives Kriterium, welches nachprüfbar ist und keiner Wertung unterliegt. [83] Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann sich beispielsweise gem. § 17 II 1 1.Alt EnWG aus betriebsbedingten Gründen ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie aus den Notwendigkeiten des Netzbetriebs resultieren, wie beispielsweise bei der Einhaltung der technischen Sicherheit. [84] In der Regel können solche technischen Gründe nur vorübergehend zur Begründung einer Anschlussverweigerung dienen, da sie durch Anpassungsmaßnahmen behebbar sind. [85] Dementsprechend liegt häufig ein Grenzfall zwischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit vor. [86] Eine Ablehnung ist gem. § 17 II 2 EnWG in Textform i.S.d. § 126b BGB zu begründen.

. Allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 EnWG

Gem. § 18 I 1 EnWG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in Gemeindegebieten, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Letztverbraucher werden gem. § 3 Nr. 25 EnWG definiert als natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Netzanschluss in Niederspannung/Niederdruck betrifft dabei vorwiegend private Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe. [87] Dieser beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.[88] Die allgemeine Bedingungen werden gem. § 18 III EnWG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt d.h. in der NAV für den Elektrizitätsbereich und in der NDAV für den Gasbereich. Diese Verordnungen sind gem. § 1 I 2 NAV Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung in der Niederspannung bzw. Niederdruckebene. Die weiteren Einzelnormen konkretisieren die Vorgaben des § 18 EnWG wie unter anderen im Teil 2 der Netzanschluss selbst und in Teil 3 die Anschlussnutzung.

Anders als in § 17 II 1 EnWG ist gem. § 18 I 2 EnWG der Ausnahmegrund der (technischen) Unmöglichkeit nicht vorgesehen. Grund hierfür ist, dass das allgemeine Versorgungsnetz gerade auf den Anschluss von Letztverbrauchern ausgelegt ist und im Hinblick auf Spannungsebene/Druckstufe bereits solche Letztverbraucherkunden keinen Netzanschlussanspruch haben, die auf einer höheren Spannungsebene oder Druckstufe versorgt werden müssen. [88] Möglich ist wiederum gem. § 18 I 2 EnWG eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Aufwendungen für einen einzelnen Netzanschluss weit über den üblichen Aufwand hinausgehen würden. [89] Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach § 9 NAV die Netzanschlusskosten von dem Netzbetreiber auf den Anschlussnehmer auferlegt werden können. Dabei sind zusätzlich Baukostenzuschüsse gem. § 11 I NAV zu berücksichtigen wodurch der Netzbetreiber höchstens 50 % der Kosten auf den Anschlussnehmer abwälzen kann. Demzufolge können unter Umständen Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ausgeräumt werden.

b. Netzzugang

Nicht zu verwechseln mit den Netzanschluss ist der Netzzugang. Gem. § 20 I EnWG hat jedermann Anspruch auf Zugang zu Energieversorgungsnetzen zu vorher gesetzlich und regulierungsbehördlich festgelegten bzw. genehmigten Konditionen. "Jedermann" bedeutet, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen (vgl. § 3 Nr. 28 EnWG) anspruchsberechtigt sind. Anspruchsverpflichtete sind grundsätzlich alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen d.h. sowohl die Elektrizitätsversorgungsnetze als auch die Gasnetze gem. § 3 Nr. 16 EnWG.

Der Netzzugang selbst bezieht sich auf den "Transport" der Energie über das Netz. [90] Dementsprechend besteht ein Teilhaberecht und gesetzlicher Anspruch. [91] Diese Pflicht umfasst seitens der Netzbetreiber eine aktive Mitwirkung auf allen Netzebenen und nicht nur ein passives Zulassen. [92] Zum Bestehen des Anspruchs ist es gem. § 20 Ia EnWG notwendig vorher ein Netznutzungsvertrag abzuschließen, eine Regelung zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung vorliegen sowie eine Sicherstellung des Bilanzausgleichs. In der Praxis werden häufig statt einen Netznutzungsvertrag einen All-Inclusiv-Vertrag zwischen den Netzbetreiber und Letztverbraucher geschlossen. [93] Darin wird die Stromlieferung umfasst und festgelegt, dass der Lieferant für den Transport des Stromes bis zum Letztverbraucher - und damit für die Netznutzung - Sorge zu tragen hat. [94] Dadurch erspart sich der Netznutzer zwar einen Vertragsschluss, hat jedoch keine Möglichkeit unabhängig von seinem Lieferanten Strom zu beziehen, da er keinen eigenen Netzzugang hat. [95] Um die Kosten der Netzbetreiber verursachungsgerecht auf alle Netznutzer zu verteilen, muss ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem etabliert werden. [96] Dieser Vertrag, der zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber abzuschließen ist, in dessen Regelzone die Einspeise- bzw. Entnahmestelle liegt, ist in § 26 StromNZV näher geregelt.

Eine Verweigerung des Netzzugangs seitens des Betreibers von Energieversorgungsnetze ist gem. § 20 II EnWG nur möglich, wenn er aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Häufigste wird in der Praxis wohl die Unmöglichkeit aus betriebsbedingte Gründe sein, wo die erstrebte Netznutzung dauerhaft zu gewährleisten als nicht möglich herausstellt also Kapazitätsprobleme. [97] Ebenso so wie beim Netzanschluss ist die Ablehnung gem. § 20 II 2 EnWG in Textform zu begründen.

c. Netzentgelte

Nach § 1 StromNEV sind Netzentgelte Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen. Als Gegenleistung erhält der Netznutzer i.S.d. § 3 Nr. 28 EnWG Gewährung des Netzzugangs. [98] Diese von Betreibern der Energieversorgungsnetz erhobenen Entgelte unterliegen einer staatlichen Regulierung. [99]} Dies bedeutet, dass maximal diejenigen Netzentgelte verlangt werden dürfen, die vorher von der zuständigen Regulierungsbehörde als zulässig festgestellt worden sind bzw. die sich im Rahmen der von dieser Behörde festgelegten Erlösobergrenzen bewegen. [100] Die erhobenen Entgelte der Energieversorgungsnetze unterliegen dabei einem Ex-ante-Genehmigungsverfahren. [101] Das Genehmigungsverfahren erfolgt nach § 23a EnWG in Fällen einer kostenorientierten Entgeltbildung i.S.d. § 21 II 1 EnWG. Das bedeutet, dass die Entgelte zunächst im Grundsatz auf Basis der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, gebildet werden.

Die Effizienz der Leistungserbringung wird nach § 21 I EnWG durch die Methode der Anreizregulierung innerhalb einer Regulierungsperiode gem. § 3 II ARegV von fünf Jahren bestimmt. Für jedes Kalenderjahr einer Regulierungsperiode wird gem. § 4 II ARegV eine Erlösobergrenze festgelegt. Die Berechnung der Erlösobergrenze ergibt sich aus der Regulierungsformel gem. § 7 i.V.m. Anlage 1 zur AregV und ist damit das Herzstück der Anreizregulierung. [102] Hierbei werden allgemeine Geldwertentwicklung, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor, Erweiterungsfaktor und Qualitätsvorgaben berücksichtigt. Gem. § 8 ARegV ergibt sich der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Damit wird die Fortentwicklung des allgemeinen Preisniveaus bei der Bemessung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt.[103] Gem. § 9 I ARegV wird der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. In der ersten Regulierungsperiode beträgt dieser Faktor gem. § 9 II ARegV 1,25 % und in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 %. Wenn sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig ändert, so wird dies gem. § 10 I ARegV durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Qualitätsvorgaben dienen gem. § 18 ARegV der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Die Bestimmung des Qualitätselements richtet sich nach § 20 ARegV.

Dieses System der Anreizregulierung hat das Ziel durch eine entsprechende Ausgestaltung der Regulierungsvorgaben dafür Sorge zu tragen, dass die Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bestehende Rationalisierungspotentiale zu nutzen und den Netzbetrieb möglichst effizient zu gestalten. [104] Mit diese Effizienzsteigerung der Netzbetreiber kommt es dann zu niedrigeren Netzentgelten und damit zu geringeren Strompreisen. [105]

d. Entflechtung

Durch Unbundling, welches auch als Entflechtung bezeichnet wird, soll eine stärkere Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den übrigen Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft d.h. Energieerzeugung, -transport und -vertrieb hergestellt werden. [106] Zusätzlich soll die gesteigerte Transparenz dazu beitragen, dass Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs tatsächlich diskriminierungsfrei erfolgen und Quersubventionierungen weitestgehend ausgeschlossen werden. [107] Die oben aufgeführten Vorschriften sind Teil der ex-ante Regulierung, d.h. sie wirken auf gesetzlicher Ebene präventiv marktgestaltend und können, bzw. müssen, von den Regulierungsbehörden ohne den Nachweis eines konkreten missbräuchlichen Verhaltens umgesetzt und durchgesetzt werden. [108]

Zur Entflechtung verpflichtet sind gem. § 6 I 1 EnWG vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind. Unter vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen versteht man. gem. § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Für diese gelten alle Entflechtungsbestimmungen gem. §§ 6-7a EnWG. Eckpunkte dieser Regelungen sollen im Folgenden erläutert werden.

. Informatorische Entflechtung

Nach § 6a EnWG ist die informatorische Entflechtung von jedem Netzbetreiber einzuhalten. Diese Pflicht besteht gem. § 6a I EnWG darin, wirtschaftlich sensible Informationen - insbesondere auch gegenüber anderen Teilen des Unternehmens - vertraulich zu behandeln. Wirtschaftlich sensible Informationen sind solche, die für einen Wettbewerber von Bedeutung sein können. [109] Diese sind beispielsweise Informationen zur Vorbereitung und zum Inhalt von Veträgen sein, die zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgeschlossen werden.[110] Die Vertraulichkeit wird bewahrt, indem die entsprechende Informationen grundsätzlich nicht weitergegeben werden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. [111] Dabei sind Dritte nicht nur vom Netzbetreiber unabhängige Unternehmen, sondern auch aus Sicht des Netzbetreibers assoziierte Vertriebe eines vertikal integrierten, nicht rechtlich entflochtenen Energieversorgungsunternehmen. [112]

Zur Sicherstellung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. [113] Hinsichtlich der technischen Maßnahmen soll im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitungssysteme eine Trennung der Datenzugriffsberechtigungen im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung für Mitarbeiter des Vertriebs (eingeschränkte Zugriffsberechtigung, sog. "Chinese Walls") und sonstiger Mitarbeiter vorgenommen werden. [114] Als orgnisatorische Maßnahme scheint eine personelle Trennung der Mitarbeiter des Vertriebs von den übrigen Unternehmensbereichen zwingend erforderlich zu sein. [115] Jedoch gibt es im EnWG keine Vorgaben in welchem Umfang eine Trennung zu erfolgen hat. Laut Gesetzesbegründung sind operationelle Maßnahmen nur zu ergreifen, wenn sich im Einzelfall ein Leerlaufen der Vertraulichkeitsanforderungen auf andere Weise nicht verhindern lässt. [116] Im Einzelfall können dementsprechend betriebliche Anweisungen angemessen und ausreichend sein. [117]

. Buchhalterische Entflechtung

[38] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ, 371, 373, Rn. 57.
[39] Deutscher Bundestag (2004-10-14). Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts:
BT-Drs. 15/3917, S. 48.
[40] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, S. 50; ähnlich § 3 Nr. 36 EEG.
[41] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, S. 50.
[42] Martin Kment, Hrsg. (2015). Energiewirtschaftsgesetz. 1. Aufl. Nomoskommentar. Baden-Baden: Nomos, § 3, Rn. 34.
[43] Wolfgang Danner und Christian Theobald, Hrsg. (2018). Energierecht. 97. Aufl. 4. München: C.H.Beck, § 3, Rn. 127-131.
[44] OLG Düsseldorf vom 05.04.2006, 3 Kart 143/06, BeckRS 6946.
[45] Danner und Theobald, Energierecht, § 4, Rn. 12.
[46] Gabriele Britz, Johannes Hellermann und Georg Hermes, Hrsg. (2015). EnWG: Energiewirtschaftsgesetz
; Kommentar. 3. Aufl. Gelbe Erläuterungsbücher. München: C.H.Beck, § 4, Rn. 5.
[47] Jürgen Kühling, Winfried Rasbach und Claudia Busch (2018). Energierecht. 4. überarbeitete und
erweiterte Auflage. Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung. Baden-Baden: Nomos, 41, Rn. 6.
[48] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 4, Rn. 6.
[49] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 4, Rn. 6.
[50] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem
Hintergrund des EnWG 2005”, S. 51.
[51] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 110, Rn. 10.
[52] Deutscher Bundestag, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts:
BT-Drs. 15/3917, S. 48.
[53] Franz Jürgen Säcker, Hrsg. (2019). Berliner Kommentar zum Energierecht. 4., völlig neu bearbeitete
und wesentlich erweiterte Auflage. Frankfurt am Main: Fachmedien Recht und Wirtschaft dfv Mediengruppe, § 3, Rn. 88.
[54] OLG Düsseldorf vom 24.01.2007, 3 Kart 452/06, BeckRS 2007, 5444.
[55] BNetzA vom 30.7.2007, BK6-07-023, S. 13; Martin Kment, Hrsg. (2019). Energiewirtschaftsgesetz. 2. Aufl. Nomoskommentar. Baden-Baden: Nomos, § 3, Rn. 37.
[56] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 37, zit. nach Becker in Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsrecht.
[57] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, § 3, Rn. 36.
[58] OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.2015, 27 U 14/13, BeckRS 2015, 10545.
[59] Jens-Peter Schneider und Christian Theobald, Hrsg. (2013). Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch. 4. neu bearbeitete Auflage. München: C.H.Beck, § 15, Rn. 1.
[60] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 15, Rn. 1.
[61] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 87.
[62] BGH, Urteil vom 28.06.2005, KVR 27/04, WRP 2005.
[63] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 15, Rn. 2.
[64] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, 50 ff.
[65] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 37.
[66] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 11, Rn. 3.
[67] Danner und Theobald, Energierecht, KraftNAV § 6, Rn. 10.
[68] Jürgen F. Baur, Peter Salje und Matthias Schmidt-Preuß, Hrsg. (2016). Regulierung in der Energiewirtschaft:
Ein Praxishandbuch. 2. Auflage. Kölner Handbücher zum Energiewirtschaftsrecht. Köln: Carl Heymanns Verlag, 801, Rn. 2.
[69] Theobald und Nill-Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, S. 245.
[70] Theobald und Nill-Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, S. 245.
[71] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 3.
[72] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 16.
[73] LG Nürnberg-Fürth vom 25.05.2007, 4 HKO 3005/06, BeckRS 142722 Rn. 32f.
[74] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 66, Rn. 9.
[75] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 31.
[76] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 67, Rn. 11.
[77] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 39.
[78] Gerd Stuhlmacher u. a., Hrsg. (2015). Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft. 2. überarb. Aufl. Energierecht. Frankfurt am Main: EW Medien und Kongresse,
89, Rn. 53.
[79] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 26.
[80] Stuhlmacher u. a., Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft, 89, Rn. 53.
[81] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 39.
[82] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 40.
[83] Wolfgang Krüger, Gregor Bachmann und Thomas Finkenauer (2019). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Beck-Online. Bücher. München: C.H. Beck, § 275, Rn. 36.
[84] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 54.
[85] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 55.
[86] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 55.
[87] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 55.
[88] Stuhlmacher u. a., Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft, 79, Rn. 5.
[89] vgl. § 5 NAV; Danner und Theobald, Energierecht, § 18, Rn. 27.
[90] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 808, Rn. 23.
[91] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 18, Rn. 37.
[92] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 65, Rn. 5.
[93] Kai Uwe Pritzsche und Vivien Vacha (2017). Energierecht: Einführung und Grundlagen. 1. Auflage. München: C.H. Beck, 114, Rn. 291.
[94] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 114, Rn. 291.
[95] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 114, Rn. 294.
[96] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 114, Rn. 294.
[97] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 115, Rn. 294.
[98] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 20, Rn. 107.
[99] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 865, Rn. 142.
[100] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 114, Rn. 3.
[101] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 17, Rn. 1.
[102] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 17, Rn. 1.
[103] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 794, Rn. 34.
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