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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 2
von Iris Kneißl
2 Grundlagen
Die Eigenversorgung mit Strom stellt eine Ausnahme der Stromversorgung dar. Üblich ist es, den Strom zentral zu erzeugen und sich von einem Stromlieferanten mit der benötigten Strommenge beliefern zu lassen. Da der Strommarkt ein sehr komplexes Gebilde ist, bildet dieses Kapitel zunächst die Grundlagen des deutschen Strommarktes ab und gibt einen Überblick zu dessen Funktionsweise. Kapitel 2.2 informiert über die technischen Möglichkeiten der Stromversorgung durch erneuerbare Energien.
2.1 Überblick über den deutschen Strommarkt
Ohne eine sichere Stromversorgung kann die deutsche Wirtschaft nicht funktionieren – sie ist der Antrieb der Wirtschaft. Daher stellt der Strommarkt einen besonders wichtigen Energiemarkt dar. Sein Ziel ist es, die Stromnachfrage jederzeit abzudecken und so die Elektrizitätsversorgung zu sichern.[16]
2.1.1 Entwicklung des deutschen Strommarktes
Traditionell war der deutsche Strommarkt durch Monopole der Stromversorger gekennzeichnet. Die Stromversorger sorgten sowohl für die Stromerzeugung, den Netzbetrieb, als auch für die Lieferung des Stroms.[17]Zum Bau von Stromleitungen und zur Stromverteilung mussten die Stromversorger zwingend die öffentlichen Straßen und Wege nutzen, wofür sie mit den öffentlich-rechtlichen Eigentümern Konzessionsverträge schlossen. Dadurch erhielten sie das Nutzungsrecht an den Straßen und Wegen. Der Stromversorger erhielt ein Versorgungsmonopol für dieses Gebiet und war für die Stromversorgung der Endkunden in diesem Gebiet zuständig. Die Letztverbraucher von Strom waren somit an den örtlichen Stromversorger gebunden und konnten diesen nicht frei wählen.
Außerdem entschied sich der Gesetzgeber dazu, die Energiewirtschaft aus dem im Juli 1957 in Kraft getretenen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen[18] als Bereichsausnahme auszuschließen, um jederzeit eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten.[19] Ein Wettbewerb fand daher in der Stromwirtschaft jahrelang nicht statt, da keine Verpflichtung zur Öffnung für Drittparteien vorhanden war.
Ausgangspunkt für die Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland war die erste Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie[20] 1996. Diese sah die Verwirklichung eines „wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes“[21] in den Mitgliedstaaten vor. In Deutschland wurde die erste Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie im Jahr 1998 in nationales Recht umgesetzt. Dafür wurden das Energiewirtschaftsgesetz und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen neu gefasst.[22] Die §§ 103 und 103a GWB a. F. fanden mit der Neufassung keine Anwendung mehr, wodurch die Energiewirtschaft den anderen Wirtschaftsbereichen gleichgestellt wurde und ein Wettbewerb nunmehr stattfinden konnte.
Um den Wettbewerb auf dem Energiemarkt einzuführen war es von enormer Bedeutung, dass der Markt für Dritte geöffnet wurde und somit der freie Zugang zum Netz auch für andere Anbieter möglich war. Jeder Marktteilnehmer durfte nun die Netze gegen angemessenes Entgelt zur Verteilung von Elektrizität nutzen. Der offene Netzzugang wird auch „Third Party Access“ genannt.[23]
[16] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Wie funktioniert der Strommarkt?, http://www.bundesregierung.de.
[17] Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; Beck-Texte im dtv, Energierecht,
12. Aufl. 2015, Einführung S. XVI; Heuck/Dettmann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 491 f.; dort auch zum folgenden Text.
[18] Heute: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGB. I 2013, S. 1750).
[19] § 103 GWB vom 27. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 1081) und § 103a GWB vom 24. September 1980 (BGBl. I 1980, S. 1761).
[20] Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 v. 30.1.1997, S. 20).
[21] Erwägungsgrund (2) RL 96/92/EG.
[22] Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. I 1998, S. 730)
und der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. I 1998,
S. 2546).
[23] Erwägungsgrund (12) RL 96/92/EG; § 20 I 1 EnWG bestimmt insoweit, dass Betreiber
von Energieversorgungsnetzen „jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang gewähren müssen, sowie die Bedingungen [...] im Internet zu veröffentlichen“ haben; Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 1 Rn. 35; Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; Wawer, Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt, S. 18.
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