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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 1

von Iris Kneißl

1 Einleitung


Der Ruf der Allgemeinheit nach einer umweltverträglichen und nachhaltigen Energieversorgung wird immer größer.[1] Bereits im Jahr 1997 wurden mit dem Kyoto-Protokoll[2] erstmals rechtsverbindliche Meilensteine für die Industrieländer zur Reduzierung der CO2-Emissionen festgesetzt, um dem Klimawandel entgegenzuwirken.[3]

Mittlerweile ist die Umweltverträglichkeit der Stromversorgung auf allen Gesetzesebenen verankert.[4] Die Spezialgesetze des Energierechts enthalten sie als Grundsatz und Gesetzeszweck.[5] Außerdem hat sich die deutsche Bundesregierung zu einer Energiewende verpflichtet.[6] Die Ziele der Energiewende sind die Reduktion der Treibhausgasemissionen sowie die Schonung der natürlichen Ressourcen. Hierfür soll die Nutzung fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung verringert werden und der Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Atomenergie bis 2022 erfolgen.[7] Um dies zu ermöglichen, wird der Ausbau erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) umfangreich gefördert. Damit traten ökologische Aspekte neben die ökonomischen Aspekte der Energieversorgung. § 1 I EnWG[8] enthält nunmehr sowohl die „Preisgünstigkeit“ als auch die „Umweltverträglichkeit“ der Energieversorgung als Grundsätze des Energierechts.
Der starke Ausbau der erneuerbaren Energien und der KWK zur Stromversorgung ist jedoch mit hohen Kosten verbunden. Diese werden auf alle Stromverbraucher umgelegt und schlagen sich deshalb auf den Strompreis nieder. Auch dadurch sind die Stromkosten in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen,[9] wodurch der deutsche Strompreis nunmehr im internationalen Vergleich im oberen Drittel liegt.[10]
Seit dem Jahr 2000 – zwei Jahre nach der Liberalisierung des deutschen Strommarktes[11] – ist der Preis für Industriestrom um das Zweieinhalbfache gestiegen. Auch Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh zahlen nun doppelt so viel für ihren Strom als noch im Jahr 2000.[12]
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht nochmals den Anstieg des Stromprei- ses für die Industrie und für Haushaltskunden.

Abbildung folgt

Abbildung 1: Entwicklung des deutschen Strompreises von 2000 bis 2014

Die Preistreiber in diesem Zeitraum stellten vor allem Steuern und Umlagen dar – und somit Preisbestandteile, die die Letztverbraucher und Stromlieferanten nicht beeinflussen können.[13]









[1] Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 1 Rn. 20.
[2] Das Kyoto-Protokoll trat im Jahr 2005 mit der Ratifizierung Russlands in Kraft: BMUB, Kyoto-Protokoll, www.bmub.bund.de.
[3] BMUB, Kyoto-Protokoll, www.bmub.bund.de.
[4] Art. 11, 191 I, 194 I c) AEUV, Art. 3 III EU-Vertrag, Art. 20a GG.
[5] § 1 I EnWG; § 1 I EEG; § 1 KWKG.
[6] Mehr zur Energiewende und zum folgenden Text: BMWi, Energiewende, www.bmwi.de; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Energiewende, www.bundesregierung.de.
[7] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bundesregierung beschließt Aus- stieg aus der Kernkraft bis 2022, www.bundesregierung.de.
[8] Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom
7. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 1970).
[9] Verivox GmbH, Strommarkt in Deutschland, www.verivox.de; Krisp, Der deutsche
Strommarkt in Europa, S. 90 u. 105.
[10] Für das Jahr 2013 siehe: BMWi, Energiedaten: Gesamtausgabe, Grafik 42 u. 44.
[11] Näher zur Liberalisierung des deutschen Strommarktes siehe Kapitel 2.1.1.
[12] BDEW, BDEW-Strompreisanalyse Juni 2014, S. 6 u. 16.
13 BDEW, BDEW-Strompreisanalyse Juni 2014, S. 6 u. 16.


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