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Version [87830]

Dies ist eine alte Version von EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-05-03 11:02:54.

 

Ausschreibungen im EEG - Zuschlagserteilung

sowie Ablehnung des Gebotes


A. Grundlagen


1. Rechtscharakter der Zuschlagserteilung
Die Zuschlagserteilung weist folgende Merkmale auf:
    • sie ist ein Verwaltungsakt
    • dazu ein privatrechtsgestaltender sowie
    • begünstigender
    • ferner erfolgt sie in einer Konkurrenzsituation
    • und stellt eine gebundene Entscheidung dar.

Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage.

B. Mögliche Fragestellung


1. Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen
Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung

2. Ist die Zuschlagserteilung (rechtmäßig) rechtswidrig?


C. Voraussetzungen der Zuschlagserteilung


1. Gebot (abgegeben)

2. Gebot fristgemäß

3. Gebot zulässig

a. Inhalt und Form des Gebotes

b. Gebühren und Sicherheiten

c. Höchstwert beachtet

d. Sonstige Anforderungen des § 33 Abs. 1 EEG

e. Keine Ausschlussgründe gem. § 33 Abs. 2 EEG
(Ermessen!)

f. Kein Ausschluss des Bieters gem. § 34 EEG

4. Keine Rücknahme des Gebotes

5. Zuschlagsgrenze nicht überschritten

a. Sortierung der Gebote korrekt:

      • Gebotswert aufsteigend
      • Gebotsmenge aufsteigend
      • bei gleichen Werten zu vorgenannten Punkten - Losverfahren

b. Zuschlagserteilung

      • Gebot unterhalb der Zuschlagsgrenze
      • Gebot an der Zuschlagsgrenze oder
      • Gebot überschreitet erstmalig die Zuschlagsgrenze









Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. § 83a EEG ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.

Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
  • das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
  • das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe), oder
  • das Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, (§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG).

6. Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. § 28 EEG abzugeben.

7. Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
    • das Gebot selbst (§ 33 EEG) und
    • den Bieter (§ 34 EEG) vorliegen.

Im Einzelnen hat die BNetzA gem. § 33 EEG zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
    • die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. § 30 EEG einschließlich der Formatvorgaben, § 30a EEG nicht,
    • sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
    • die Sicherheiten gem. § 31 EEG oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
    • der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
    • das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
    • das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen kann die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
    • wenn gem. § 33 Abs. 1 S. 2 EEG bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können;
    • wenn gem. § 33 Abs. 2 EEG ein begründeter Verdacht besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.

Neben § 33 EEG ist der Ausschluss von Bietern gem. § 34 EEG möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).

8. Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der Zuschlagsgrenze liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. § 32 Abs. 1 S. 4 EEG ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote in folgender Reihenfolge geordnet werden:
    1. zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
    1. bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
    1. im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).

a. Gebotswerte
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den anzulegenden Wert. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.

b. Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. § 32 Abs. 1 S. 4 EEG in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.

Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. § 28 EEG ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen abgezogen, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. § 19 EEG gefördert werden.
Andererseits werden die jeweils im Vorjahr nicht ausgeschöpften Volumina in den Folgejahren zum Ausschreibungsvolumen hinzugerechnet, vgl. z. B. § 28 Abs. 1a S. 2 EEG.

Zu den Verringerungen vgl. im Detail:
      • bei Wind auf Land: Betrag aus § 28 Abs. 1 EEG abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 1a EEG,
      • Solaranlagen: Betrag aus § 28 Abs. 2 EEG (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 2a EEG,
      • Biomasse: § 28 Abs. 3 EEG - § 28 Abs. 3a EEG,
      • Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.

9. Besondere Zuschlagsvoraussetzungen
In den §§ 36 ff. EEG werden für einzelne Technologien zahlreiche weitere Voraussetzungen aufgestellt, die zu erfüllen sind, wenn Zuschlag erteilt werden soll. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelnen natürlich auch erfüllt sein (Beispiele: besondere Grenzen für Netzausbaugebiete, Höhe der Sicherheiten etc.).

10. Verfahren nach Zuschlagserteilung
Die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. § 35 Abs. 3 EEG unterrichtet.







- Fragestellung genauer
- Grundstruktur
- Prüfungsaufbau im Einzelnen
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