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Version [87821]

Dies ist eine alte Version von EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-05-03 10:19:57.

 

Ausschreibungen im EEG - Rechtsschutz

mögliche Rechtsbehelfe im Ausschreibungsverfahren



A. Einführung



1. Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. § 22 EEG teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine Konkurrentenklage handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.

In § 83a EEG ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). § 83a Abs. 1 S. 3 EEG sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.

2. Allgemeine Voraussetzungen
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist auch bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. § 75 EnWG stellt eine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar.

Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 83a EEG zu betrachten.

3. Zulässigkeit
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach § 83a EEG.

4. Begründetheit
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte..




5. Gegenstand der Überprüfung
Konkurrentenklage grundsätzlich:
    • Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes
    • Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes
Aber: § 83a Abs. 2 S. 2 EEG - keine Anfechtung anderer Zuschläge notwendig und auch nicht zulässig!
Der Bieter begehrt insofern (ausschließlich) einen Zuschlag zu seinen Gunsten.

6. Zuständige Gerichte / Rechtsweg
Grundsätzlich: § 40 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichte), aber: hier abdrängende Sonderzuweisung gem. § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. § 75 EnWG.



B. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs
Rechtsbehelf: Verpflichtungsbeschwerde

1. Zulässigkeit

a. Zulässigkeit des Rechtsweges
§ 40 VwGO -> § 75 EnWG

b. Statthafte Verfahrensart
= Verpflichtungsbeschwerde
Gerichtet auf Erteilung eines neuen Zuschlags, § 83a Abs. 1 S. 1 EEG!

c. Sonstige allg. Voraussetzungen
vgl. §§ 75 ff. EnWG

2. Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 S. 2 EEG: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.

a. Rechtsverstoß

b. Kausalität für fehlende Zuschlagserteilung



C. Sonstige Fälle des Rechtsschutzes
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer isolierten Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar. Inwiefern in solchen Konstellationen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beschwerdeführer gegeben ist, kann problematisch sein, dennoch erscheint ein Rechtsmittel gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens denkbar.


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