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Sonderkunden
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A. Begriff
Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden bzw. Sondervertragskunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV) sind. Demnach bedeutet dies, dass diese nicht im Ramen der Grundversorgung bzw. innerhalb der ersatzversorgung mit Energie beliefert wrden. Auch verfügen diese nicht über keinen bestehenden Liefervertrag gem. § 115 Abs. 2 EnWG bzw. nach § 116 EnWG.
Diese sind mit einer Abnahmemenge von weniger als 100000 kWh oder einer max. Lesitung auf Erzeugungsseite von 50 kW – 200 kW an das Niederspannungasnetz angeschlossen.
Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Tarifkunden und Sonderkunden ergibt sich daraus, dass die Belieferung beider Gruppen auf vertraglicher Grundlage erfolgen.
B. Sonderkundenvertrag als Belieferungsbasis
Demnach wird im Fall eines Sonderkunden ein Sonderkundenvertrag mit dem Energielieferanten geschlossen. Einige allgemein Grundlagen können im Beitrag über den Energieliefervertrag nachgelesen werden.
Beziehen Sonderkunden ihren Strom bzw. Gas aus dem Niederspannungs- oder Niederdruckbereich, so bestimmen die NAV oder NDAV den Inhalt des Anschlussvertrages bzw. des gesetzlichen Anschlussnutzungsverhältnisses. Für Sonderkunden außerhalb der Niederspannung oder des Niederdrucks, ist der Netzbetreiber verpflichtet entsprechende Verträge mit diesen zu schließen.
In der Praxis werden verschiedene Arten von Sonderkundenverträge unterschieden. Details zu den einzelnen Arten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Merkmal/Vertragsart | Normsonderkundenvertrag | All-inclusive-Vertrag | offener Vertrag | Programm und Bandlieferungen |
---|---|---|---|---|
Regelungsinhalt | Zum großen Teil Regelugen aus der StromGVV/GasGVV ohne allg. Preise i.S.d. § 36 EnWG | Belieferung einschließlich Netznutzung | Unbeschränkte Abdeckung des gesamten Energiebedarfs an einer Abnahmestelle | im Vorfeld vertraglich, bestimmte Energiemenge für einen konkreten Zeitraum |
Pflicht (-en) des Leiferanten | Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen | Abschluss Netznutzungfsvertrag in Form eines Leiferantenrahmenvertrags § 25 StromNZV | Vorhalten von Ausgleichsenergie | .... |
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. § 305c BGB. Aber auch die Inhalthaltskontrolle gem. § 307 BGB - § 309 BGB. Im Zusasmmenhang mit der Inhaltskontrolle ist§ 310 BGB zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach § 308 BGB und § 309 BGB dann nach § 310 Abs. 1 BGB nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternemen oder juristische Prson bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der Inhaltskontrolle bei Normsondervertägen dann ausgeschlossen, wenn nach § 310 Abs. 2 BGB, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV, als Nachfolger der AVB, abweichen. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an zivilrechtliche Verträge mit Sonderkunden keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die normativbestimmten Versorgungsverträge mit Tarifkunden. Hierdurch kommt der Gleichbehadlungsgedanke hinsichtlich der Vertragsbedingungen zum Ausdruck.
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsoprechend dem Sinn von § 310 Abs. 2 BGB zulässig. Begründet wird dies damit, dass § 310 Abs. 2 BGB eine Vollversorgung unterstellt.
Dies hat zur Folge,dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommen AGB`s zwar nicht mehr den speziellien Klauselverboten unterliegen, asondern nur och der Generalklausel von § 307 BGB. Demnach wären diese dann dahingehen dzu überprüfen, ob diese eine unangemessene Bnachteiligung für den Abnahmer darstellen. Doch bevor dies näer zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solce Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmugen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normativ Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen.Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verorsdnugen nur den Bereich der Grundversorgung regeln zu wollen. Auch spricht der Gedake des § 310 Abs. 2 BGB, zwischen Sonderkunden und Tarifdkunden zu differenzieren, dagegen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des § 307 BGB anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB bei den Normsonderkundenverträgen.
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