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Sonderkunden
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A. Begriff
Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden bzw. Sondervertragskunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV) sind. Demnach bedeutet dies, dass diese nicht im Ramen der Grundversorgung bzw. innerhalb der ersatzversorgung mit Energie beliefert wrden. Auch verfügen diese nicht über keinen bestehenden Liefervertrag gem. § 115 Abs. 2 EnWG bzw. nach § 116 EnWG.
Diese sind mit einer Abnahmemenge von weniger als 100000 kWh oder einer max. Lesitung auf Erzeugungsseite von 50 kW – 200 kW an das Niederspannungasnetz angeschlossen.
Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Tarifkunden und Sonderkunden ergibt sich daraus, dass die Belieferung beider Gruppen auf vertraglicher Grundlage erfolgen.
B. Sonderkundenvertrag als Belieferungsbasis
Demnach wird im Fall eines Sonderkunden ein Sonderkundenvertrag mit dem Energielieferanten geschlossen. Einige allgemein Grundlagen können im Beitrag über den Energieliefervertrag nachgelesen werden.
Beziehen Sonderkunden ihren Strom bzw. Gas aus dem Niederspannungs- oder Niederdruckbereich, so bestimmen die NAV oder NDAV den Inhalt des Anschlussvertrages bzw. des gesetzlichen Anschlussnutzungsverhältnisses. Für Sonderkunden außerhalb der Niederspannung oder des Niederdrucks, ist der Netzbetreiber verpflichtet entsprechende Verträge mit diesen zu schließen.
In der Praxis werden verschiedene Arten von Sonderkundenverträge unterschieden. Details zu den einzelnen Arten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Merkmal/Vertragsart | Normsonderkundenvertrag | All-inclusive-Vertrag | offener Vertrag | Programm und Bandlieferungen |
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Regelungsinhalt | Zum großen Teil Regelugen aus der StromGVV/GasGVV ohne allg. Preise i.S.d. § 36 EnWG | Belieferung einschließlich Netznutzung | Unbeschränkte Abdeckung des gesamten Energiebedarfs an einer Abnahmestelle | im Vorfeld vertraglich, bestimmte Energiemenge für einen konkreten Zeitraum |
Pflicht (-en) des Leiferanten | Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen | Abschluss Netznutzungfsvertrag in Form eines Leiferantenrahmenvertrags § 25 StromNZV | Vorhalten von Ausgleichsenergie | .... |
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
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