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Regulierungskonto
Begriff des Regulierungskontos gem. § 5 ARegV
A. Begriff und Bedeutung
Die für die Anreizregulierung zentrale Erlösobergrenze wird auf der Grundlage von geplanten Zahlen festgelegt. Weichen die Einnahmen später von den geplanten ab, entsteht eine Differenz zwischen den zulässigen und den tatsächlichen Einnahmen. Für einen Ausgleich dieser Differenzen zwischen den einzelnen Regulierungsperioden wird ein Regulierungskonto für alle Netzbetreiber geführt. Dieses ist ab der zweiten Regulierungsperiode bei Festlegung der Erlösobergrenze auszugleichen.
Dabei sind gem. § 28 Ziffer 2 ARegV die für die Führung des Regulierungskontos gem. § 5 ARegV notwendigen Daten jeweils zum 30. Juni des auf das jeweilige Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde vorzulegen. Daraus errechnet die Regulierungsbehörde die jeweilige Differenz, die im Regulierungskonto verbucht wird. Im letzten Jahr der Regulierungsperiode wird dann gemäß § 5 Abs. 4 ARegV der Saldo des Regulierungskontos für die vorangegangenen Kalenderjahre ermittelt. Der Ausgleich des Saldos erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge, die gemäß Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen sind.
B. Funktionsweise
Falls die zulässigen Erlöse (=Erlösobergrenze) höher sind, als die tatsächlich erzielten (oder genauer: erzielbaren [Wenn der Netzbetreiber es versäumt, bestimmte Einnahmen trotz bestehender Möglichkeit zu erzielen, soll dies nicht auf dem Regulierungskonto honoriert werden, mehr dazu Ruge, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 18, Rn. 16]) Erlöse des Netzbetreibers, dann sind beim Netzbetreiber Mindererlöse zu verzeichnen, die auf dem Regulierungskonto als Differenz zu seinen Gunsten zu verbuchen ist. Übersteigen die Erlöse hingegen die gemäß der vorher festgelegten Erlösobergrenze zulässigen Einnahmen, ist dies als Differenz zu Lasten des Netzbetreibers auf dem Konto zu berücksichtigen.
Das Regulierungskonto kommt in der Regulierungsformel durch den Punkt St zum Ausdruck.
C. Kontoführung im Detail
Die Buchungen auf dem Regulierungskonto ergeben sich aus § 5 Abs. 1 ARegV und beziehen sich auf:
- die Erlösdifferenz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV,
- die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze (EOG) enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV),
- (im Strombereich) die Differenz aus Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 StromNEV und
- die Differenz aus den bei effizienter Leistungserbringung entstehenden tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten für Messstellenbetrieb und Messung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV).
Der Saldo des Regulierungskontos wird verzinst, wobei angenommen wird, dass die Differenzen kontinuierlich im Laufe des Jahres entstanden sind, so dass der Zinssatz gemäß § 5 Abs. 2 ARegV auf den Mittelwert aus Anfangs- und Endbestand angewendet wird [mehr dazu Franz in: Säcker, Berliner Kommentar, § 21a EnWG Anhang, Rn. 31 ff. sowie Ruge, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 18, Rn. 14 ff.].
Sofern die tatsächlichen Erlöse erheblich höher sind, als dies in der Erlösobergrenze vorgesehen war (§ 5 Abs. 3 ARegV: 5 %), ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 ARegV anzupassen.
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