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Dies ist eine alte Version von EnRPlanfeststellungsverfNABEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-09-23 11:03:06.

 

Das Planfeststellungsverfahren nach dem NABEG

Die Besonderheiten zum Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. EnWG


in Arbeit

A. Einleitung

Die verstärkte Umstellung der Energieversorgung hin zu erneuerbaren Energien und der grenzüberschreitende Stromhandel bringen eine Zäsur für den Ausbau der Netzinfrastruktur mit sich. Dieser muss enorm vorangetrieben werden um den Strom zum Verbraucher zu bringen. Speziell betrifft dies die Übertragungsnetze in Deutschland. Hierbei besteht die Aufgabe darin die für den Wandel der Energieversorgung notwendigen Netzinfrastrukturen im Bereich der Stromnetze zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber das NABEG geschaffen.
Im Hinblick auf die Planfeststellung erfolgt durch das NABEG keine Neuerung, sondern eine Erweiterung des Vorbehalts der Planfeststellung. Das Planfestsellungsverfahren wird in den §§ 18 - 28 des NABEG normiert. Dabei wurde der dritte Abschnitt des NABEG auf die Regelungen der §§ 43 ff. EnWG aufgesetzt und überdeckt diese punktuell durch besondere Regelungen. Eine dieser besonderen Regelung ist das Antragserfordernis gem. § 19 NABEG.
Vor diesem Hintergrund soll im Weiteren der Verfahrensablauf näher erläutert werden hierbei wird insbesondere auf die dort anzutreffenden Besonderheiten eingegangen. Im Anschluss erfolgt ein kurzer Blick auf die Regelung des § 26 NABEG und abschließend folgt ein kurzer Abschnitt über die vorrangige Besitzzuweisung gem. § 27 NABEG.

B. Der Verfahrensablauf

1. Antrag auf Planfeststellung, § 19 NABEG

a. Allgemeines

Im Unterschied zum Planfeststellungsverfahren nach den §§ 43 ff. EnWG beginnt das Planfeststellungsverfahren gem. § 19 NABEG mit dem Antrag des Vorhabensträgers. Diese Anforderung ist nach S. 1 Grundbedingung für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Verfahrensrechtlich ist somit von einem Antragsverfahren die Rede. S. 2 ermöglicht dem Vorhabenträger die Chance das Planfestsellungsverfahren auch für Teilabschnitte seines Gesamtvorhabens durchführen zu lassen. S. 3 und 4 enthalten Bedinungen für den Inhalt des Antrags.
Diese Notwendigkeit eines Antrags entspricht jener aus § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Hierbei besteht der maßgebliche Unterschied jedoch darin, dass der zu stellende Antrag nach § 19 NABEG lediglich die Basis für die anschließende Antragskonferenz bildet. Erst auf Basis dieser erfolgt die Einreichung der Pläne nach § 21 NABEG.
Auch muss der Antrag in formeller Hinischt einigen Kriterien gerecht werden. Welche Kriterien dies im einzelnen sind werden durch das NABEG, EnWG und VwVfG nicht ausdrücklich bestimmt. Diese ergeben sich jedoch aus allgemeinen Grundsätzen. So muss der Antrag zumindestens den Namen und die Anschrift des Vorhabensträgers beinhalten. Des Weiteren muss das Antragsziel klar sein. Hierzu muss der Antrag hinreichend bestimmt sein. Dieser darf nicht mit einer Bedinung belegt sein.

b. Aufteilungsrecht

Nach § 19 S. 2 NABEG hat der Vorhabenträger das Wahlrecht das Planfest-stellungsverfahren auf einzelne, angemessene Teilabschnitte der gesamten Trassen auf zu teilen. Bei der Abschnittsbildung handelt es sich um ein planungsrechtlich, zulässiges Instrument. Zudem ist diese zwar als ein Instrument sachgerechter und überschaubarer Strukturierung planerischer Problemlösungen erlaubt, jedoch unterliegt sie der Kontrolle, ob diese sich im Rahmen des planerischen Gestaltungsspielraums aufhält. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Planfeststellung in Teilen nicht zur Folge hat, dass die durch die Folgeabschnitte aufgeworfenen Probleme nicht übersehen und nicht beseitigt werden. Insofern erfordert dies eine Prognose auf Folgeabschnitte entsprechend eines vorläufigen, positiven Gesamturteils. Danach ist eine Abschnittsbildung dann nicht zulässig, wenn dem Gesamtvorhaben von vornherein undurchdringbare Hindernisse im Weg stehen.
Hierdurch ist es für den Vorhabenträger möglich die Planfestsellung durch verschiedene Verfahren durchzuführen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass jene zwar selbstständig sind, jedoch mit weiteren Abschnitten ein Gesamt- Planungsvorhaben vollenden sollen. Grundsätzlich ist die Abschnittsbildung gerade bei größeren Vorhaben nicht zu umgehen. Gleiches gilt in jenen Fällen, in denen die Realisierung bestimmter Abschnitte eilig ist. Darüber hinaus macht die Abschnittsbildung auch dann Sinn, wenn das komplette Verfahren sehr umfassend ist.
Allerdings darf die abschnittweise Antragsstellung zudem nur dann stattfinden, wenn angemessene Abschnitte von der gesamten Trasse gebildet werden. Die Frage der Angemessenheit der jeweilligen Abschnitte ist im Einzelfall zu prüfen. Auf jeden Fall darf keine willkürliche Abschnittsbildung erfolgen. Auch darf die Abschnittsbildung nicht von sachfremden Kriterien abhängig gemacht werden. Als sachgerechte Kriterien kommen u.a. die Verschiedenheit der sich im Rahmen des Gesamtprojekts ergebenden Konflikte bzw. die

c. Antragsinhalt

2. Antragskonferenz und Bestimmung des Untersuchungsrahmens, § 20 NABEG

a. Antragskonferenz

b. Festlegung des Untersuchungsrahmens

3. Einreichen der Pläne, § 21 NABEG

4. Umweltverträglichkeitsprüfung, § 23 NABEG

C. Zusammentreffen mehrerer Vorhaben, § 26 NABEG

1. Grundlegendes

2. Mehere Vorhaben

3. Einheitliche Verwaltungsentscheidung

D. Vorzeitige Besitzzuweisung, § 27 NABEG


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