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Das Planfeststellungsverfahren nach dem NABEG
Die Besonderheiten zum Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. EnWG
in Arbeit
A. Einleitung
Die verstärkte Umstellung der Energieversorgung hin zu erneuerbaren Energien und der grenzüberschreitende Stromhandel bringen eine Zäsur für den Ausbau der Netzinfrastruktur mit sich. Dieser muss enorm vorangetrieben werden um den Strom zum Verbraucher zu bringen. Speziell betrifft dies die Übertragungsnetze in Deutschland. Hierbei besteht die Aufgabe darin die für den Wandel der Energieversorgung notwendigen Netzinfrastrukturen im Bereich der Stromnetze zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber das NABEG geschaffen.
Im Hinblick auf die Planfeststellung erfolgt durch das NABEG keine Neuerung, sondern eine Erweiterung des Vorbehalts der Planfeststellung. Das Planfestsellungsverfahren wird in den §§ 18 - 28 des NABEG normiert. Dabei wurde der dritte Abschnitt des NABEG auf die Regelungen der §§ 43 ff. EnWG aufgesetzt und überdeckt diese punktuell durch besondere Regelungen. Eine dieser besonderen Regelung ist das Antragserfordernis gem. § 19 NABEG.
Vor diesem Hintergrund soll im Weiteren der Verfahrensablauf näher erläutert werden hierbei wird insbesondere auf die dort anzutreffenden Besonderheiten eingegangen. Im Anschluss erfolgt ein kurzer Blick auf die Regelung des § 26 NABEG und abschließend folgt ein kurzer Abschnitt über die vorrangige Besitzzuweisung gem. § 27 NABEG.
B. Der Verfahrensablauf
1. Antrag auf Planfeststellung, § 19 NABEG
2. Antragskonferenz, § 20 NABEG
3. Einreichen der Pläne, § 21 NABEG
4. Umweltverträglichkeitsprüfung, § 23 NABEG
C. Zusammentreffen mehrerer Vorhaben, § 26 NABEG
D. Vorzeitige Besitzzuweisung, § 27 NABEG
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