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Netzgebiet
Begriff des Netzgebietes i. S. d. § 36 Abs. 2 EnWG
Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer Grundversorger ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll.
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Dennoch werden in Bezug auf die Netzgebietseinteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen wird vertreten [1], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und mit dem Gemeindegebiet nicht deckungsgleich ist, was aus § 36 Abs. 2 EnWG und § 18 Abs. 1 EnWG folgen soll. Andere [2] wiederum sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus § 3 Nr. 17 EnWG und § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 widerspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. § 46 EnWG zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers nicht hinreichend klar möglich.
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. § 36 Abs. 2 EnWG maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern ein kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des § 36 EnWG zugrunde gelegt werden muss.
Nach meist anzutreffender Meinung ist dieses Problem einerseits über die Grenzen eines Gemeindegebiets zu lösen, andererseits ist dabei der Anwendungsbereich der durch Netzbetreiber mit der jeweils betroffenen Kommune abgeschlossenen Konzessionsverträge hilfreich (vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, § 36, Rn. 36 ff. sowie Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 171).
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in § 18 Abs. 1 EnWG von Gemeindegebieten. Zum anderen in § 36 EnWG von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i. S. d. § 36 Abs. 2 EnWG das einem Netzbetreiber i. S. v. § 3 Nr. 27 EnWG zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, wo Gemeindegrenzen verlaufen. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i. S. d. § 46 EnWG abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Es ist in der Praxis also möglich, dass das Netzgebiet mit den Grenzen des Gemeindegebiets übereinstimmt oder auch mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden. Letzteres erscheint allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.
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