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Messstellenbetrieb und Messdienst
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A. Begriffliche Erläuterung
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messstellenbetrieb. Hierbei umfasst der Einbau nicht nur die Installation der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der Betrieb schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Die Wartung erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messtellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die Messung durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (Messdienstleister). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
B. Kompetenzverteilung zur Erfüllung der Aufgabe
1. Grundsatz
Gem. § 21b Abs. 1 EnWG ist grundsätzlich der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.
2. Ausnahme
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach § 21b Abs. 2 S. 1 EnWG, beim Vorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. Dies bedeutet, das den Vertragsparteien ein norminativer Spielraum eingeräumt wird, für den die gesetzlichen Grenzen gelten. Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nixcht zu einem auf direktwe Durchführubng des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtwidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegen. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, entsprechende Verträge im Internet zu veröffentlichen. Eibne Übertrtagung des Messstellenbetriebs und der Messung sind aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Vorausetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:
- auf Wunsch des Anschlussnutzers
- Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung
- Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2
a. Auf Wunsch des Anschlussnutzers
Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob derMessstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.
b. Gewährleistung eines einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetriebs und der Messung
c. Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2
3. Stattfinden des Wechsels
C. Auffangszuständigkeit des Netzbetreibers
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