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Messstellenbetrieb und Messdienst
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A. Begriffliche Erläuterung
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messstellenbetrieb. Hierbei umfasst der Einbau nicht nur die Installation der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der Betrieb schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Die Wartung erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messtellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die Messung durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (Messdienstleister). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
B. Kompetenzverteilung zur Erfüllung der Aufgabe
1. Grundsatz
Gem. § 21b Abs. 1 EnWG ist grundsätzlich der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.
2. Ausnahme
Ausnahmsweise ist es dem Anschnutzer nach § 21b Abs. 2 S. 1 EnWG, beim vVorliegen der folgenden Vo9raussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. < Dabei ist darauf zu acvhten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang.
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