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Kundenanlage
in Arbeit
A. Begriff
Als Kundenanlagen werden gem. § 3 Nr. 24a EnWG jene Anlagen verstanden, welche
zur Abgabe von Energie sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und die jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Mit dieser Definition wird das Ziel verfolgt zwischen dem Beginn des regulierten Netzes und dem Ende der nicht gesteuerrten Kundenanlage zu differenzieren. Damit dies geliengt, müssen und es sich um eine Kundenanlage handelt müssen die oben genannten Mermale alle bejaht werden. Wird eines dieser Merkmale verneint, so handelt es sich um ein geregeltes Netz und der Betreiber unterliegt den Regulierungsbedingungen aus dem EnWG.
B. Anforderungen
1. Räumlich, zusammengehörendes Gebiet
Zunächst ist für die Einstufung der Energieanlage als Kundenanlagen erforderlich, dass diese sich in einem räumlich, zusammengehörenden Gebiet befindet. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich diese auf einem eng begrenzten ‚Hausanlagen‘ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen befinden. In wenigen Fällen ist es auch denkbar, dass sich eine Kundenlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt. So kann man zu dem Schluss gelangen, dass eine Kundenanlage sich grundsätzlich über mehrere Gebäude auf einem Grundstück ausdehnen kann. Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser knüpft für die Einstufung an den Begriff des Gebietes. Grundsätzlich umfasst dieses mehrere Grundstücke. Dem folgte auch das OLG Stuttgart, indem dieses ausführt ein räumlich zusammengehörendes Gebiet liegt dann vor, wenn auf Grund einer gewissen räumlichen Nähe und Verbindung zwischen den Grundstücken das Gebiet aus Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen wird. Dieser Charakter wird nicht dadurch zerstört, wenn zwischen den Grundstücken eine öffentliche Straße verläuft.
Ein räumlicher Zusammenhang setzt zudem voraus, dass eine physische Verbundenheit der Netzstruktur vorliegt. Eine virtuelle reicht hingegen nicht aus. Die physische Verbundenheit setzt wiederum ein vom Netzbetreiber beherrschteres Netzgebilde voraus. Hierbei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Betreiber Eigentümer der Leitungen ist, sondern es genügt wenn dieser auf die Anlage Einfluss nehmen kann und diese kontrolliert. Hierfür bedarf es eines Pachtvertrages. M.a.W. reicht der Besitz an den Leitungen vollkommen. Demgegenüber besteht dieser räumliche Zusammenhang nicht mehr, falls die Teile des Netzes durch ein Netzgebiet führen, über welches ein anderer Netzbetreiber die Herrschaft inne hat.
2. Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage
Ferner handelt es sich nur dann um eine Kundenanlage, wenn diese mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist. Diese Anforderung dient der Abgrenzung zu Inselanlagen. Diese sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie über keinerlei Verbindung verfügen.
Hinsichtlich dem Merkmal der Verbindung hat der Gesetzgeber es offen gelassen, ob es einer direkten Verbindung bedarf oder ob eine indirekte Verbindung für das Vorliegen dieses Kriteriums genügt. Demnach ist dieses Merkmal weit auszulegen, sodass auch eine mittelbare Verbindung einer Kundenanlage mit einem Energieversorgungsnetz bzw. mit einer Energieerzeugungsanlage genügen dürfte. Hieran anknüpfend ist es denkbar mehrere Kundenanlagen hinter einander weg zu schlalten soweit die letzte Kundenanlage die erforderliche Verbindung aufweist. Dies wird auch durch die Frage nach der Regulierungsbedürftigkeit der jeweiligen Anlage bestätigt. Gerade bei Kundenanlagen hat der Gesetzgeber kein Regulierungsbedürfnis.
3. Für den Wettbewerb unbedeutend
Zudem muss die Energieanlage um als Kundenanlage zu gelten für Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas ohne Einfluss sein. Zur Beurteilung dieses Kriteriums können folgende Anhaltspunkte Berücksichtigung finden:
- Zahl der angeschlossenen Letztverbraucher,
- die räumliche Reichweite sowie die transportierte Energiemenge
- die zwischen dem Betreiber und den angeschlossenen Verbrauchern abgeschlossenen Verträge als auch
- das Bestehen einer größeren Anzahl von angeschlossenen Kundenanlagen
4. unentgeltliche und diskriminierungsfreie Bereitstellung zum Zwecke der Durchleitung
Abschließend werden nur solche Energieanlagen als Kundenanlagen angesehen, welche jedermann zum Zwecke der Durchleitung zur Verfügung steht. Hierfür muss gewährleistet sein, dass der Letztverbraucher, welcher aus einer Kundenanlagen beliefert wird, sich für seinen Stromversorger frei entscheiden kann, ohne dass Netznutzungsentgelte hierbei zum Tragen kommen sowie dass der Wechsel machbar ist.
C. Abgrenzung : Geschlossenes Verteilernetz
Eine Abgrenzung zwischen einer Kundenanlagen und einem geschlossenen Verteilernetz kann anhand der folgenden Punkte erfolgen:
Merkmal | geschlossenes Verteilernetz | Kundenanlage |
---|---|---|
Anwendung der Regulierungspflichten des EnWG | ....... | ..... |
Abrechnung von Netznutzungsentgelte | .... | .... |
besondere Einstufung | ..... | ..... |
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