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Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft
rechtliche Grundlagen
in Arbeit
A. Einführung
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des § 46 EnWG den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es Wegnutzungsverträge. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei qualifizierten Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die vVerkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen.
Im Gegensatz hierrzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. § 46 Abs. 1 EnWG nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt.
B. Anforderungen an die Einräumung des Wegnutzungsrechts
1. Berechtigter
2. Verpflichteter
3. Weitere Anforderungen
a. Öffentliche Verkehrswege
b. Verlegung und Betrieb von Leitungen
c. unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern
d. im Gemeindegebiet
C. Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages
D. Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen
E. Fallbeispiel
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