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kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe
Gem. § 8 Abs. 2 EEG besteht die Abnahme- Übertragungs- und Verteilungsverpflichtung auch, wenn die EE-Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder bereits an einem Netz eines Dritten angeschlossen ist und der Strom durch kaufmännische-bilanzielle Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz gem. § 3 Nr. 7 EEG angeboten wird. Häufig handelt es sich bei dem Netz des Dritten um ein Arealnetz.
Im diesem Zusammenhang wird mit dem Ausdruck der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe die Situation vom Gesetz umschreiben, dass der eingespeiste Strom in physikalischer Hinsicht eigentlich im Arealnetz verbleibt. Dieser wird zur Versorgung der Endkunden des Arealnetzes benutzt, d.h. die Arealnetzkunden beziehen ihren Strom vom EE-Anlagenbetreiber. Somit ist es nicht erforderlich, dass die hiermit zusammentreffende, eigentlich, benötigte Strommenge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung aus diesem entnommen wird, sondern dort verbleibt. Diese bekommt der abnahmepflichtige Netzbetreiber vom Lieferanten der Arealnetzkunden. Letztendlich findet bei der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe lediglich ein Tausch der Strommengen statt. Dies führt dazu, dass die Bilanz des abnahmepflichtigen Netzbetreibers sich auch im Gleichgewicht befindet.
Mehr hierzu in der Kommentierung zu § 8 EEG, in: Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 8, Rn. 28-30.
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