BGHZ 43, 188
A. Analyse
Eine Zugmaschine mit einer Strohpresse, wobei letztere unbeleuchtet ist, soll zur Werkstatt gebracht werden. Das Unbeleuchtete Fahrzeug wird von einem Verkehrsteilnehmer angehalten,
welcher gerade noch ausweichen konnte. Darauf folgt ein Auffahrunfall eines Lkws auf das unbeleuchtete Fahrzeug. Der Verkehrsteilnehmer, welcher das unbeleuchtet Fahrzeug anhielt,
wird hierbei umgeworfen und schwer verletzt.
- LG: Zahlungsansprüchen stattgegeben, Schmerzensgeld nur gegen den LKW- Fahrer und den Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs
- Berufung des Beklangten wurde zurückgewiesen
- Revision erfolglos
Für den gesamten Sachverhalt und das Urteil siehe:
B. Aufbereitung
AGL: § 683 BGB i.V.m. § 680 BGB, § 677 BGB
I. Dem Grunde nach(siehe hierzu: GoAallgemeineVSS)
1.GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
2.Tatbestand der GoA: Geschäftsbesorgung (tatsächlich) für einen anderen (objektiv fremd) ohne Auftrag
3.berechtigte GoA: gem. Pflicht des Geschäftsherrn:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt worden
II. Dem Umfang nach
1.Aufwendung i.S.d. § 683 BGB: Schäden infolge typischer Gefahr
2.erforderlich (ex ante): aus Sicht des Geschäftsführers bei Übernahme nach objektivem Maßstab erforderlich
3. kein Ausschluss gem. § 685 BGB
4. anteilige Kürzung zu berücksichtigen: entbehrlich
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: Öffentliches Interesse [ siehe Prüfungsschema a. I. 3.]
2.GoA gem. § 680 BGB ?: Geschäft für Fahrer und Halter des nachfolgenden LKWs, dass Personen noch nicht bekannt waren, macht keinen Unterschied
Außerdem: Geschäft für Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs, da es seine Pflicht wäre die Strohpresse zu beleuchten [ siehe Prüfungsschema a. I. 2. und 3.]
3. Mitverschulden des Geschäftsführers an Unfall?: Sorge um Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, nach § 680 BGB kommt es nicht auf Erfolg an;
Gefahr nicht erst durch den Kläger geschaffen [ siehe Prüfungsschema a. II. 2.]
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: Nicht dicht vor unbeleuchtetem Fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum Anhalten
[ rein praktisches Problem, nicht im Prüfungsschema enthalten]
1. Der Kläger handelte nur um eine dringende Gefahr abzuwenden, wodurch er das Geschäft im Interesse der Beklagten vornahm
2. Nach § 680 BGB hätte er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
3. Dies gilt auch für die Frage der Mitwirkung am Verschulden i. S. d. § 254 BGB. Wobei es nicht gerechtfertigt ist, ihm ein Selbstbehalt seines Unfallschadens aufzulegen
4. Nicht zweifelhaft ist, dass eine GoA gemäß § 680 BGB im Handeln vorlag, da der Kläger das Ziel der Gefahrenabwehr hatte
5. Der Erfolg der Abwehr ist nicht entscheidend
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