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Bilanzkreisverantwortlicher
Diese Seite befindet sich in BearbeitungNach § 4 Abs. 2 S. 1 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.
Aufgrund das gen. § 26 Abs. 1 StromNZV die Durchführung des Netzzugangs über das Bilanzkreissystem erfolgt, ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet einen Bilanzkreisvertrag mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen zu schlieüßen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich nach § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV um die Person, welche für ein Gleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde verantwortlich ist. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine wirtschaftliche Verpflichtung.
Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein.
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen inneerhalb eines Bilanzkreises einzunehmen. Dies ermöglicht ihnen eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der Regelzone.
Demgegenüber sind die Bilanzkreisverantwortlichen nicht zur Gestaltung von Ausgleichsleistungen für noch nach der täglichen Saldierung der Einspeise- und Entnahmemenge bestehenden Abweichungen verpflichtet. In diesen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 6 StromNZV verpflichtet diese Abweichungen durch Ausgleichsenergie zu beseitigen. Hiervon gilt gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StromNZV dann eine Ausnahme, wenn das Ungleichgewicht aufgrund eines plötzlichen Kraftwerksausfalls zwischen Einspeisung und Entnahme beruht. Demnach
Quellen: Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.; König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100.; Britz: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 20, Rn. 114 - 116.; de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, Rn. 244.
CategoryEnergierechtLexikon
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