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Bemessungsleistung im EEG
in Arbeit
A. Begriff, Sinn und Zweck
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden.
B. Ermittlung der Bemessungsleistung
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