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aktuelles Dokument: EnRAusspeisevertrag
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Version [57547]

Dies ist eine alte Version von EnRAusspeisevertrag erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-07-10 14:59:23.

 

Ausspeisevertrag


in Arbeit

A. Begriff

Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. § 20 Abs. 1b S. 3 EnWG um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.

B. Vertragschließende und Hauptpflichten

Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. An dieser Stelle könnte wieder überlegt werden was unter dem Terminnus des Marktgebiets zu verstehen ist und wann dieses als überschritten angesehen werden kann.


Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.

Nähere Informationen zum Transportkunden können hier nachgelesen werden.


Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt § 3 Abss. 1 GasNZV nähere Vorgaben für die Ebene der Fernleitung. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. Schwankungen unterliegenden Mengen an dem konkreten Ausspeisepunkt und die Zahlung eines entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden weird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt § 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.

Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 4 GasNZV, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten.
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