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Ausspeisevertrag
in Arbeit
A. Begriff
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. § 20 Abs. 1b S. 3 EnWG um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.
B. Vertragschließende und Hauptpflichten
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber.
Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.
Nähere Informationen zum Transportkunden können hier nachgelesen werden.
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt § 3 GasNZV nähere Vorgaben. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. Schwankungen unterliegenden Mengen an dem konkreten Ausspeisepunkt und die Zahlung eines entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden weird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt § 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.
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