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Auspeisekapazität
in Arbeit
A. Begriff
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung beschränkt sich hinsichtlich des maximalen Volumens auf eine gaswirtschaftrliche Maßeinheit. Allerdings handelt es sich bei der Kapazität um einen grundlegenden Begriff in der Energiewirtschaft. Diese ist u.a. als bereitzuhaltende Leistung im Stromsektor wie auch im Gassektor von Bedeutung. Insofern ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff nicht problemlos dahingehend zu verstehen, dass sich dieser auschließlich auf den Gasbereich beziehen soll. Dies wird erst dadurch deutlich, wenn man sieht, dass die Ausspeisekapazität bei der Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasnetzen nach § 20 Abs. 1b EnWG von Relevanz ist. Ferner kann Ausspeisekapazität nur an den Ausspeisepunkten vorgehalten werden. An Netzkoppelungspunkten ist dies nicht möglich.
Vom Begriff der Ausspeisekapazität ist zum einem der vergleichbare Begriff der Ausspeiseleistung abzugrenzen. Anders als bei der Ausspeisekapazität handelt sich gem. § 2 Nr. 3 GasNZV nicht um das technische Maximalvolumen, sondern um die gebuchte Ausspeisekapazität. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auch die Einsspeisekapazität zu unterscheiden.
B. Umgang mit Kapazitäten
1. Bereistellung von Ausspeisekapazitäten
Zur Ausgestaltung des Zugangs zum Gasnetz werden Betreiber von Gasversorgungsnetzen gem. § 20 Abs. 1b S. 1 EnWG verpflichtet Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anzubieten. Der Wortlaut ist hinsichtlich des von dieser Verpflichtung erfassten Personenkreis nicht eindeutig. So kann hieraus nicht klar gefolgert werden, ob diese Verpflichtung jeden einzelnen Netzbetreiber trifft oder diese als Einheit. Legt man die Systematik des Abs. 1b, isnb. die Sätzte 2 und 3 zugrunde, dann sind wohl die Betreiber der Gasversorgungsnetze als Einheit, Adressat der Verpflichtung.
2. Eigennständiger Gebrauch und Handelbarkeit von Kapazitätsrechten
Zudem erfordert Abs. 1b S. 1 das Einspeise- und Ausspeisekapazität frei nutzbar und handelbar sind. Gem. § 8 Abs. 2 S. 2 GasNZV erfordert die freie Nutzbarkeit, dass Einspeise- und Ausspeisekapazitäten an sämtlichen Einspeise- und Ausspeisepunkten jederzeit gebucht werden können. Jedoch ist es möglich, dass die Verwendung von Kapazitäten von dem vorherigen Einstellen in einen Bilanzkreis abhängig ist. Diese Anforderung wird wohl die Regel sein. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Bilanzkreise die Menge der eingespeisten und entnommenen Gasmenge abgebildet werden soll. Die Handelbarkeit umfasst eine Menge von Bedingungen. Diese können sogar die Börsenfähigkeit des Gasnetzzugangsmodells umfassen. Zur Vereinfachung des Kapazitätshandels ordnet § 12 GasNZV an, dass eine gemeinsame, elektronische Handelsplattform einzurichten ist. Dabei ist eine Primärkapazitätsplattform und eine Sekundärkapazitätspklattform vorgesehen. Diese beiden Plattrformen unterscheiden sich dahingehend, dass auf der Sekundärkapazitätsplattform die Transportkunden den Weiterverkauf bzw. die Ntuzungsüberlassung von Kapazitäten vereinbaren können. Diese beiden Plattformen wurden in Europa durch die "PRISMA" umgesetzt.
Link zu "PRISMA"
Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs. 2 S. 4 GasNZV, dass die Entgelte für die gehandelten Einspeise- und Ausspeisekapazitäten nicht wesentlich über den anfänglich gezahlten Entgelte liegen dürfen. Dabei wird an dieser Stelle offen gelassen wann dies der Fall ist bzw. wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt.
3. Weitergabe von Kapazitätsrechten
Eine Übertragung von Kapazitätsrechten ist beim Wechsel des Leiferanten denkbar. In diesem Fall gestattet § 20 Abs. 1b S. 9 EnWG dem neuen Lieferanten gegenüber dem alten einen Anspruch auf Übertragung der vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten. Dieser Anspruch wird jedoch dadurch beschränkt, dass dieser nur solche Kapazitäten erfasst, welche für die Versorgung des Kunden erforderlich sind und wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist sowie er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Zur erfüllung dieses Anspruches genügt es nicht dem neuen Lieferanten ein Nutzungsrecht zu verschaffen. Dies spricht dafür, dass eine Eigentumsübertragung zu erfolgen hat. Gleichzeitig wird durch diesen Anspruch die Unsicherheit der Kapazitätsproblematik bei einem Lieferantenwechsel beseitigt.
Quellen:
BerlKommEnR, Thole, § 20, Rn. 157 ff..
Danner/Theobald/Neveling, EnWG, § 20, Rn. 36, 37
Salje, EnWG, EnWG, § 20 Abs. 1b, Rn. 40.
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