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Ausgleichsenergie
in Arbeit
Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an Regelenergie.
Beispiel:
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5MWh werden von B vom Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass dieser die Lieferung von 50 MWh dem C zugesagt hatte und auch das Stromnetz müsste stabil bleiben.
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5MWh werden von B vom Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass dieser die Lieferung von 50 MWh dem C zugesagt hatte und auch das Stromnetz müsste stabil bleiben.
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste bzw. entnommene Stromenge für den nächsten Tag vorherzusagen und dies muss viertelstundengenau beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht werden.
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