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Rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an Immobilien
Regeln und Prüfungsaufbau
Die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an Immobilien unterscheidet sich grundlegend von der Übereignung von beweglichen Sachen. Zwar ist der entsprechende Prüfungsaufbau prinzipiell vergleichbar aufgebaut, d. h.
- neben einer Einigung
- ist auch eine dem Publizitätsgrundsatz entsprechende Erkennbarkeit der Übertragung notwendig
- wobei die Einigkeit auch bis zum Vollzug des Rechtserwerbs notwendig ist und
- der Verfügende muss berechtigt sein, das Eigentum zu übertragen.
Die meisten der o. g. Voraussetzungen sind aber anders zu prüfen, als im Falle einer beweglichen Sache:
- die Einigung ist in der besonderen Form der Auflassung vorzunehmen (vgl. § 925 BGB),
- die Publizität erfolgt durch Grundbucheintragung, § 873 BGB,
- die Einigkeit der Parteien ist in der Regel (§ 873 Abs. 2 BGB) verbindlich und kann deshalb nicht widerrufen werden,
- ein Erwerb vom Nichtberechtigten richtet sich nach §§ 892 BGB ff.
A. Auflassung
Die Auflassung ist eine spezielle Form einer rechtsgeschäftlichen Einigung und wird für die Eigentumsübertragung an Immobilien vorausgesetzt. Es ist zu beachten, dass die Form der Erklärungen sowohl § 873 Abs. 2 BGB wie auch § 925 Abs. 1 BGB geregelt ist und sich die Frage stellen kann, welche der beiden Vorschriften greift. In der Praxis wird die Auflassung in der Regel mit notarieller Beurkundung einhergehen, weshalb dann die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind.
Die Auflassung ist gem. § 925 Abs. 2 BGB bedingungsfeindlich. Eine bedingte Übertragung von Immobiliareigentum ist insofern nicht möglich. Auch Befristung ist unzulässig.
B. Eintragung
C. Einigsein bei Eintragung
Ähnlich, wie bei beweglichen Sachen, ist auch im Falle von Immobiliareigentum zu beachten, dass die dingliche Einigung keine Verpflichtung enthält, sondern nur eine Rechtsveränderung zum Gegenstand hat. Mit der Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen soll, verpflichtet sich der Veräußerer zu nichts, sondern äußert den Willen, dass in einem bestimmten Augenblick eine bestimmte Veränderung eintreten soll. Solange diese Rechtsänderung nicht eintritt, kann er seine Meinung diesbezüglich jederzeit ändern. Zumindest vom Grundsatz her.
Dies ist allerdings weder aus Sicht des Gesetzgebers noch in der Praxis eine gewünschte Regel. Deshalb ist in § 873 Abs. 2 BGB vorgesehen, dass eine dingliche Einigung unter gewissen Voraussetzungen bindend ist. Diese Voraussetzungen (eine Alternative ist die notarielle Beurkundung) sind in der Praxis in aller Regel erfüllt, so dass sich die Frage nach "noch Einigkeit" im Zeitpunkt der Vollendung der Rechtsübertragung selten stellen.
D. Berechtigung
Entsprechend dem Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet ist auch im Falle der Übertragung von Eigentum an einer Immobilie erforderlich, dass der Verfügende auch berechtigt ist, über die Immobilie zu verfügen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Verfügende auch Eigentümer ist. Das heißt, dass grundsätzlich erst eine ins Grundbuch eingetragene Person (konstitutive Wirkung der Grundbucheintragung) über eine Immobilie verfügen könnte.
1. Ausnahme des § 185 Abs. 1 BGB, u. a. sog. Kettenverfügungen
Insbesondere bei sog. Kettenverfügungen (sofern diese in der Praxis erforderlich und sinnvoll sind) wären Transaktionen durch den o. g. Grundsatz sehr erschwert.
Insbesondere bei sog. Kettenverfügungen (sofern diese in der Praxis erforderlich und sinnvoll sind) wären Transaktionen durch den o. g. Grundsatz sehr erschwert.
Vor diesem Hintergrund kommt eine andere Lösung ins Spiel, die dem Umstand zu verdanken ist, dass
- die Auflassung in der Regel unwiderruflich ist (bei notarieller Beurkundung),
- Verfügung mit Einwilligung des Berechtigten auch als Verfügung eines Berechtigten anzusehen ist.
In diesem Fall der Verfügung über eine Immobilie, bei welcher der Veräußerer noch nicht eingetragener Eigentümer ist, er aber eine Auflassung zu seinen Gunsten vorlegen kann, wird die Verfügung gem. § 185 Abs. 1 BGB nicht beanstandet, sie ist wirksam und führt zur Eigentumsübertragung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auflassung wird als Einwilligung des Veräußerers zur Einräumung von Eigentum (Eintragung eines anderen Eigentümers) gesehen.
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