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Rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an Immobilien
Regeln und Prüfungsaufbau
Die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an Immobilien unterscheidet sich grundlegend von der Übereignung von beweglichen Sachen. Zwar ist der entsprechende Prüfungsaufbau prinzipiell vergleichbar aufgebaut, d. h.
- neben einer Einigung
- ist auch eine dem Publizitätsgrundsatz entsprechende Erkennbarkeit der Übertragung notwendig
- wobei die Einigkeit auch bis zum Vollzug des Rechtserwerbs notwendig ist und
- der Verfügende muss berechtigt sein, das Eigentum zu übertragen.
Die meisten der o. g. Voraussetzungen sind aber anders zu prüfen, als im Falle einer beweglichen Sache:
- die Einigung ist in der besonderen Form der Auflassung vorzunehmen (vgl. § 925 BGB),
- die Publizität erfolgt durch Grundbucheintragung, § 873 BGB,
- die Einigkeit der Parteien ist in der Regel (§ 873 Abs. 2 BGB) verbindlich und kann deshalb nicht widerrufen werden,
- ein Erwerb vom Nichtberechtigten richtet sich nach §§ 892 BGB ff.
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