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Version [18256]

Dies ist eine alte Version von EigentuemerBesitzerVerhaeltnis erstellt von LisaHofmann am 2012-12-12 21:46:08.

 

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis


Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (kurz: EBV) ist in den §§ 985 - 1003 BGB normiert und beschäftigt sich mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Grundgedanke des EBV ist der Schutz des Eigentümers. Hat jemand das Eigentum an einer Sache, so kann er gemäß § 903 S. 1BGB, soweit nicht das Geseitz oder Rechte Dritten entgeenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Diese vollständige Beherrschung der Sache ist jedoch nur möglich, wenn der Eigentümer auch Besitzer ist. Gibt der Eigentümer den Besitz freiwillig auf, geschiet das innerhalb des Rahmens des § 903 S.1 BGB. Erlangt jedoch ein Dritter unrechtmäßig den Besitz an der Sache, schränkt dies die Freiheit des Eigentümers (§ 903) ein. Es muss ein Ausgleich geschaffen werden. Neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache nach § 985 BGB stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Sachadensersatz gem. §§ 987 ff. BGB zu.
Ein weiterer Grundgedanke des EBV ist jedoch auf der anderen Seite, den redlichen (also den gutgläubigen oder unverklagten) Besitzer zu schützen. Deshalb steht dem redlichen Besitzer ein Anspruch auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB zu.

Voraussetzung für alle Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ist das Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Die Vindikationslage bezeichnet die Situation, in der der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer gemäß § 985 BGB hat. Die Voraussetzungen für eine Vindikationslage könen Sie dem nachfolgenden Punkt "Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB" entnehmen. Die Vindikationslage muss nur zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vorliegen, nicht mehr bei dessen Geltendmachung.


A. Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer


1. Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB
§ 985 BGB räumt dem Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer ein. Voraussetzungen hierfür sind:

1. Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache
Ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ab der Anspruchsteller das Eigentum an der Sache hat, so kann die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB angewandt werden.

2. Der Anspruchgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer der Sache

3. Er besitzt die Sache ohne Recht zum Besitz
Ein Recht zum Besitz könnte dem Anspruchsgegner durch § 986 BGB eingeräumt werden. § 986 BGB kennt drei Fälle, die dem Besitzer ein Recht zum Besitz einräumen:
        • § 986 I 1 HS 1: Der Besitzer ist dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt. Eine Berechtigung kann durch ein eigenes Besitzrecht, ein Anwartschaftsrecht oder ein gesetzliches Besitzrecht gegeben sein.
        • § 986 I 1 HS 2: Der (unmittelbare) Besitzer leitet sein Recht zum Besitz vom Recht zum Besitz des mittelbarern Besitzers ab = Derivatives Besitzrecht
        • § 986 II: Besitzrecht bei Abtretung nach §§ 929 S.1, 931 BGB

Liegt einer der drei Fälle vor, kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, da er zum Besitz berechtigt ist.


2. Schadensersatzansprüche
Neben dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Schadensersatz zu.
Allerdings möchte der Gesetzgeber dem Besitzer die Haftung für diese Ansprüche nicht ohne weiteres zumuten. Es müssen neben der Vindikationslage nach § 985 BGB noch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Besitzer haften muss. Ohne die speziellen Regelungen der §§ 987 ff. BGB müsste der Besitzer nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung haften, egal ob er nur leicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Von dieser strengen Haftung möchte der Gesetzgeber den gutgläubigen bzw. unverklagten Besitzer durch die §§ 987 ff. BGB verschonen. Deshalb lassen sich die Besitzer in drei Gruppen einteilen: in den redlichen (=gutgläubiger bzw. unverklagter) Besitzer, den unredlichen (=bösgläubiger bzw. verklagter) Besitzer und den deliktischen Besitzer.


a. Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 989, 990 BGB
Entsteht dem Eigentümer ein Schaden, den der Besitzer dadurch zu verschulden hat, dass die Sache verschlechtert wird, unteregeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann, so ist der Besitzer zum Ersatz des entstandenen Schadens verantwortlich, soweit er bösgläubig oder verklagt ist.
Prüfungsschema:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2. Verklagter (§ 989 BGB) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer
Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Ein Besitzer ist demzufolge rechtshängig, sobald er vor Gericht verklagt wurde. Diese Rechtshängigkeit, die in § 989 BGB vorausgesetzt wird, kann auch dadurch ersetzt werden, dass der Besitzer die Sache bösgläubig erworben hatte, s. § 990 I BGB. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder im Falle der Bösgläubigkeit des Besitzers ist dieser nicht mehr schutzwürdig.
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. § 989 BGB)

b. Gegen den deliktischen Besitzer, § 992 BGB
Als deliktisch wird ein Besitzer bezeichnet, der den Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht (§858 BGB) oder duch eine Straftat (z.B. Diebstahl, § 242 StGB) erlangt hat. Ist dies der Fall, verdient der Besitzer keinen Schutz mehr und haftet deshlab auch in vollem Umfang nach den Vorschriften der §§ 823 ff., 249 ff. BGB. Die §§ 987 ff. BGB des EBV sind jedoch trotzdem anwendbar. Er haftet also gleich doppelt (=verschärfte Haftung). Zudem haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache nach § 848 BGB.
Prüfungsschema:
1. Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2. Deliktischer Besitzer, § 992 BGB (=Erwerb der Sache durch verbotene Eigenmaht oder durch eine Straftat)
3. Verletzungshandlung (in Form einer Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe)
4. Besitzer hat die Verschlechterung bzw. den Untergang der Sache zu verschulden (§§ 276, 278 BGB, vgl. § 989 BGB)

c. Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Hat der Besitzer die Sache im guten Glauben erworben und wurde er auch nicht verklagt, so haftet er gem. § 933 I 2. HS BGB nicht für den entstandenen Schaden.



3. Ansprüche auf Nutzungsherausgabe

a. Gegen den gutgläubigen, unentgeltlichen Besitzer, § 988 BGB
Prüfungsschema:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Besitz aufgrund eines Nutzungsrechts
3. Unentgeltlicher Erwerb des Besitzes
4. Redlicher und unverklagter Besitzer

Folge: Haftung nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 III BGB

b. Gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer, §§ 987, 990 BGB

c. Gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992 823 ff. BGB


B. Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer: auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB


1. Haftung des gutgläubigen oder unverklagten Besitzers, § 994 I BGB
Prüfungsschema:
Voraussetzungen des § 994 I BGB:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Notwendige Verwendung

Voraussetzungen des § 996 BGB:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Unverklagter und redlicher Besitzer
3. Nützliche Verwendung (aus Sicht Eigentümer, str.)

2. Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, § 994 II BGB
Prüfungsschema:
1. Vindikationslage bei Nutzungsziehung
2. Verklagter oder unredlicher (§ 990 I BGB) Besitzer
3. Voraussetzungen der GoA nach §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 684, 818 BGB (je nach mutmaßlichem Willen des Eigentümers)

3. Haftung des deliktischen Besitzers, §§ 994 II, 683, 684 BGB


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