Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EigentuemerBesitzerVerhaeltnis
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EigentuemerBesitzerVerhaeltnis

Version [18224]

Dies ist eine alte Version von EigentuemerBesitzerVerhaeltnis erstellt von LisaHofmann am 2012-12-12 19:22:12.

 

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis


Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (kurz: EBV) ist in den §§ 985 - 1003 BGB normiert und beschäftigt sich mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Grundgedanke des EBV ist der Schutz des Eigentümers. Hat jemand das Eigentum an einer Sache, so kann er gemäß § 903 S. 1BGB, soweit nicht das Geseitz oder Rechte Dritten entgeenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Diese vollständige Beherrschung der Sache ist jedoch nur möglich, wenn der Eigentümer auch Besitzer ist. Gibt der Eigentümer den Besitz freiwillig auf, geschiet das innerhalb des Rahmens des § 903 S.1 BGB. Erlangt jedoch ein Dritter unrechtmäßig den Besitz an der Sache, schränkt dies die Freiheit des Eigentümers (§ 903) ein. Es muss ein Ausgleich geschaffen werden. Neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache nach § 985 BGB stehen dem Eigentümer auch Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Sachadensersatz gem. §§ 987 ff. BGB zu.
Ein weiterer Grundgedanke des EBV ist jedoch auf der anderen Seite, den redlichen (also den gutgläubigen oder unverklagten) Besitzer zu schützen. Deshalb steht dem redlichen Besitzer ein Anspruch auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff. BGB zu.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki