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Dies ist eine alte Version von EVTZVorNachteile erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-12-20 19:30:31.

 

EVTZ: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.

A. Vorteile der Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Zu den besonderen Vorteilen des EVTZ zählen insbesondere:

1. Gegenstand des Projektes
Der EVTZ soll Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2 Bbg KVerf die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, kann auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig sein.
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern stellen des Weiteren Aufgaben dar, die den Zusammenhalt der kooperierenden Regionen (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) in allen drei Bereichen fördern, insbesondere durch:
    • Schaffung eines gemeinsamen Verkehrsnetzes,
    • Erleichterung sozialer Kontakte und Kooperation der Gruppen,
    • besseren Zugang zu benachbartem Waren- und Dienstleistungsmarkt.
Demnach ist festzustellen, dass der EVTZ geradezu wie geschaffen ist für Projekte, die grenzüberschreitenden Nahverkehr verbessern sollen. Dies gilt insbesondere - aber nicht nur! - wenn diese Projekte mit europäischen Geldern gefördert werden.

2. Rechtsfähigkeit
Die Rechtspersönlichkeit sowohl aus Sicht des deutschen wie auch des polnischen Rechts macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet für beide Partner z. B., dass eventuelle Vergabeverfahren durch ein Rechtssubjekt durchgeführt werden können. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Damit können auch einheitliche Regeln für die Einstellung von Mitarbeitern [1] und im Hinblick auf andere Verträge eingeführt werden.

3. Mitgliedschaft und Strukturveränderungen
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss privater (d. h. in Privateigentum stehender) Rechtssubjekte. Andererseits ist die Teilnahme privatrechtlich organisierter Kommunalunternehmen in jedem Fall zulässig. Eventuelle Strukturveränderungen (Austritt oder Beitritt weiterer Einrichtungen) sind möglich (einstimmige Änderung der Übereinkunft und Veröffentlichung).

4. Vertretung und Willensbildung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine weitgehend flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der inneren Verfassung des Verbundes bietet. Die internen Prozeduren werden in erster Linie durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Damit liegt die genauere Ausgestaltung der Wege der Entscheidungsfindung und sonstiger Regeln der Zusammenarbeit in der Hand der Mitglieder. Mit entsprechenden Mechanismen in der Satzung des EVTZ können eventuell vorhersehbare, organisatorische Probleme durch klare Kompetenzzuweisung oder effektive Eskalationsmechanismen frühzeitig entschärft werden.

5. Finanzierung
Auch im Hinblick auf die Finanzierung dürfte der EVTZ keine Probleme bereiten, weil keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Finanzierungsquellen bestehen. Damit stellen die Einlagen und Zuschüsse der Mitglieder nicht die einzige Möglichkeit dar, den EVTZ handlungsfähig zu halten. Auf diese Weise kann eine weitestgehend transparente Ausgliederung bestimmter Aufgaben durch die Mitglieder vorgenommen werden, wodurch sie in ihren Haushalten lediglich eine bereits bilanzierte Größe führen müssen ohne einzelne Einnahmen und Ausgaben des EVTZ aufführen zu müssen. So wird die Gesamtbilanz der ausgegliederten Aufgabe für alle Beteiligten transparent.

6. Aufsicht
Der EVTZ ist von seinen Mitgliedern grundsätzlich rechtlich unabhängig. Er unterliegt der Aufsicht in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele sowie in finanzieller Hinsicht. Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch von Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind und wenn die übertragene Aufgabe einer kontinuierlichen - von politischen Gegebenheiten unabhängigen - Durchführung bedarf.

7. Haftung
Ein EVTZ bedeutet nach polnischem Recht eine Haftungsbeschränkung für seine Mitglieder, wodurch zumindest aus Sicht der polnischen Mitglieder die Haftung für Verbindlichkeiten des EVTZ ausgeschlossen ist. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies kann aber - gerade wegen der Beteiligung eines polnischen Mitglieds - durch die Errichtung eines EVTZ mbH für beide Partner gleich geregelt werden. Dies wäre eine ausdrücklich zulässige und gebotene Gestaltung.


B. Nachteile des EVTZ
Der EVTZ weist neben zahlreichen Vorteilen auch einige Nachteile auf.

1. Gründung
Zu den Nachteilen gehört in erster Linie die langwierige Gründungsprozedur. Es ist zu erwarten, dass die Gründung - wegen mangelnder Erfahrung und wegen der Notwendigkeit, eine Genehmigung zu erlangen ( 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) - lang dauern wird. Da die Genehmigung der Gründung des EVTZ eine gebundene Verwaltungsentscheidung ist, kann diese beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden.

2. Ausschluss Privater
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Wahl der Rechtsform, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird.
Dieser Ausschluss bezieht sich aber nicht auf die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Vergaberichtlinie 2004/18/EG.

3. Unklarheiten wegen mangelnder Erprobung
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere sind im Bereich der Haushaltswirtschaft noch viele Probleme ersichtlich. Fraglich ist auch das gegenseitige Verhältnis der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zur EVTZ-VO.[2]

C. Neutrale Aspekte
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt, wenn er Beschaffungsvorgänge durchführt. Diese Organisationsform entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren. Es gilt das Vergaberecht des Sitzstaates des EVTZ. Da der EVTZ öffentliche Aufgaben seiner Träger - als quasi weitergeleitet - wahrnimmt, stellt dies keinen Unterschied zur Situation dar, in der diese Aufgaben bei den jeweiligen Mitgliedern verbleiben würden. Eine gewisse Entlastung ist darin zu sehen, dass lediglich eine Rechtsordnung anwendbar wäre.
Im Hinblick auf die Einbindung des EVTZ in die Kommunalpolitik ist zu bemerken, dass er als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt in die politischen Belange seiner Träger noch stärker eingebunden sein könnte, als dies bei einer privatrechtlichen Rechtsform der Fall wäre. Eine natürliches Korrektiv stellt in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass der EVTZ durch mindestens zwei Gemeinden aus zwei verschiedenen Ländern kontrolliert wird. Vorausgesetzt, dass in der Satzung entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des EVTZ ergriffen werden, kann auch der Einfluss der Politik - sofern erwünscht - zurückgefahren werden.



D. Fazit
Im Ergebnis ist der EVTZ als eine sehr interessante, dem Gegenstand des Projektes völlig entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z.B. aus dem Gebiet des ÖPNV durchführen möchten. Darüber hinaus überlassen die nationalen und europarechtlichen Vorschriften den Mitgliedern viel Raum für die Bestimmung der Regeln der Kooperation innerhalb des EVTZ. Allerdings ist der EVTZ mit einigen relevanten Problemen verbunden, die vor allem aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Kosten-Nutzen-Rechnung spricht aber für die Form eindeutig.
Diese Einschätzung erfolgt ungeachtet eventueller steuerrechtlicher Implikationen, die separat zu prüfen sind und erheblichen Einfluss auf eine endgültige Empfehlung haben können.


[1] Ab 1.5.2011 entfällt z.B. das Genehmigungsproblem für polnische Mitarbeiter in Deutschland.
[2] BussmannSamorzadTerytorialny2009.

E. Weiterführende Literatur zum Thema

  • Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;

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