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EVTZ: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.

A. Vorteile der Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf:

1. Gegenstand des Projektes
Der EVTZ soll die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2 Bbg KVerf die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern stellen des Weiteren Aufgaben dar, die den Zusammenhalt der kooperierenden Regionen (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) in allen drei Bereichen fördern, insbesondere durch:
    • Schaffung eines gemeinsamen Verkehrsnetzes,
    • Erleichterung sozialer Kontakte und Kooperation der Gruppen,
    • besseren Zugang zu benachbartem Waren- und Dienstleistungsmarkt.

2. Rechtsfähigkeit
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (ab 1.5.2011 entfällt das Genehmigungsproblem für polnische Mitarbeiter in Deutschland) ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").

3. Vertretung und Willensbildung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet. Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der Satzung des EVTZ können zahlreiche Probleme entschärft werden.

4. Haushaltswirtschaft
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf.

5. Steuerung und Aufsicht
Zwar ist der EVTZ von seinen Mitgliedern rechtlich unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden und von diesen beherrscht ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Diesen Problemen kann aber durch den Einbau entsprechender Mechanismen in die Satzung abgeholfen werden.
Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.

6. Haftung
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar sieht das deutsche Recht die Haftung der Gemeinde für die von ihr beherrschten Unternehmen vor. Diese Probleme können aber durch die Beschränkung der Haftung (EVTZ mbH) überwunden werden.

7. Auflösung und Liquidation
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.

B. Nachteile des EVTZ
Der EVTZ weist neben den zahlreichen Vorteilen auch einige Nachteile auf.

1. Gründung
Zu den Nachteilen gehört in erster Linie die langwierige Gründungsprozedur. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ( 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.

2. Vergaberecht
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt. Diese Form entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren.

3. Politische Einbindung
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt. Dem kann aber durch entsprechende Vorkehrungen in der Satzung abgeholfen werden.

4. Ausschluss Privater
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Gründung des EVTZ, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird.
Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Vergaberichtlinie 2004/18/EG anzusehen (s. oben A.8.).

5. Unklarheiten wegen mangelnder Erprobung
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Fraglich ist auch der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ-VO (Frage aufgeworfen von BussmannSamorzadTerytorialny2009). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.

C. Fazit
Im Ergebnis ist der EVTZ als eine sehr interessante, dem Gegenstand des Projektes völlig entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z.B. aus dem Gebiet des ÖPNV durchführen möchten. Darüber hinaus überlassen die nationalen und europarechtlichen Vorschriften den Mitgliedern viel Raum für die Bestimmung der Regeln der Kooperation innerhalb des EVTZ. Allerdings ist der EVTZ mit einigen relevanten Problemen verbunden, die vor allem aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Kosten-Nutzen-Rechnung spricht aber für die Form eindeutig.
Diese Einschätzung erfolgt ungeachtet eventueller steuerrechtlicher Implikationen, die separat zu prüfen sind und erheblichen Einfluss auf eine endgültige Empfehlung haben können.


D. Weiterführende Literatur zum Thema

  • Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;

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